Untätigkeit des Verwalters bei Beschlussumsetzung
Nach Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.02.2017 (Az. 2-13 S 128/16) ist ein Wohnungseigentümer nicht berechtigt, durch eine Klage den Verwalter zur Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu zwingen.
Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG obliege die Umsetzung von Beschlüssen dem Verwalter, der dem Verband der Wohnungseigentümer – und gerade nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer – auf Erfüllung und ggf. auch auf Schadensersatz hafte. Daher sei es auch Aufgabe des Verbandes, Ansprüche auf Durchführung von Beschlüssen gegenüber dem Verwalter durchzusetzen.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Verwaltervertrag Schutzwirkungen zugunsten des einzelnen Eigentümers entfalten könne. Soweit dem einzelnen Eigentümer insoweit Schadensersatzansprüche zustünden, die nicht das Gemeinschaftseigentum betreffen, könne er diese zwar unmittelbar gegen den Verwalter geltend machen. Dies betreffe allerdings lediglich die ihm zustehenden Sekundäransprüche. Die Befugnis des einzelnen Eigentümers, auch die dem Verband zustehenden Erfüllungsansprüche geltend zu machen, könne hieraus nicht abgeleitet werden.
Insoweit müsse der Eigentümer bei dem Verband darauf hinwirken, dass dieser gegenüber dem Verwalter tätig wird, wozu aus dem mitgliedschaftlichen Treueverhältnis ein Anspruch bestehen könne.