Gewerberaum: Einfache Kündigungsmöglichkeit bei Untervermietung

Mietet eine GmbH (oder allgemein: eine juristische Person) Wohnräume an mit dem Ziel, diese für sich selbst als Geschäftsräume zu nutzen oder weiterzuvermieten oder sonst Dritten wie etwa einem Gesellschafter, einem Geschäftsführer oder einem Angestellten zu Wohnzwecken zu überlassen, sind die (Kündigungsschutz-) Vorschriften des
Wohnraummietrechts auf das (Haupt-) Mietverhältnis nicht anwendbar. Denn eine GmbH als juristische Person kann Räume
schon begrifflich nicht zu (eigenen) Wohnzwecken anmieten.
Hintergründe und Folgen dieser Rechtslage haben wir in einem eigenen Blog-Artikel erläutert:
>> Gewerberaum: Einfache Kündigungsmöglichkeit bei Untervermietung als Wohnraum
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