Berechtigtes Interesse an Untervermietung nach Auszug eines Mitmieters
Nach dem Auszug eines Mitmieters stehen Wohngemeinschaften oft vor der Frage, wie sie die frei gewordene Wohnfläche nutzen und die Mietkosten weiterhin stemmen können. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun mit Beschluss vom 7. Oktober 2025 (VIII ZR 11/24) entschieden, dass verbleibende Mieter grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung eines Zimmers haben und einen Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung gegenüber dem Vermieter geltend machen können (§ 553 Abs. 1 S. 1 BGB).
Rechtliche Erwägungen zur Untervermietung
Der BGH betont, dass das berechtigte Interesse an der Untervermietung bereits dann vorliegt, wenn die verbleibenden Mieter die Mietkosten reduzieren wollen. Die Gefahr, dass der ausgezogene Mitmieter das Mietverhältnis kündigt und damit den Wohnungsverlust der verbleibenden Mieter auslöst, verstärkt das Interesse. Es reicht aus, wenn das Interesse in der Person eines von mehreren Mietern besteht, nicht alle müssen betroffen sein.
Untermietzuschlag und Zumutbarkeit
Ein Untermietzuschlag nach § 553 Abs. 2 BGB ist nicht erforderlich, wenn die Belegung der Wohnung unverändert bleibt und keine zusätzlichen Einnahmen erzielt werden. Der Vermieter kann die Erlaubnis zur Untervermietung nicht mit Erfolg verweigern, da keine Umstände vorliegen, die die Untervermietung für sie unzumutbar machen.
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