Fortsetzung nach Eigenbedarfskündigung auf bestimmte Zeit
News vom 08.02.2024
Nach Urteil des Landgerichts Berlin vom 25.01.2024 (Az. 67 S 264/22) ist eine vom Gericht angeordnete Vertragsfortsetzung auf bestimmte Zeit dem Vermieter grundsätzlich nur dann zumutbar, wenn die vom Mieter entrichtete Miete der marktüblichen Neuvermietungsmiete entspricht.
Maßgeblich sei die Vorschrift des § 574a Abs. 1, Abs. 2 BGB, nach der der Mieter nach Widerspruch nur die Fortsetzung des Mietverhältnisses zu geänderten Vertragsbedingungen verlangen kann, wenn dem Vermieter nicht zuzumuten ist, das Mietverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen fortzusetzen,
Im konkreten Fall hatten die Mieter nach Erhalt einer Eigenbedarfskündigung fast 2 Jahre erfolglos nach einer Ersatzwohnung gesucht.
Das Landgericht Berlin hat berücksichtigt, dass auch über das sog. Geschützte Marktsegment (GMS) kein freier Alternativwohnraum in Berlin zur Verfügung stand sowie das gesamte Stadtgebiet als angespannter Wohnungsmarkt ausgewiesen ist und der Eigenbedarf der Vermieterin nicht als beonders dringlich eingestuft wurde.
Die bisherigen Vertragsbedingungen wurden von Amts wegen durch das Gericht geändert und neben der Anordnung der befristeten Fortdauer des Mietverhältnisses auch die von den Mietern bisher geschuldete Nettokaltmiete auf ein marktübliches Niveau angehoben.
Lesen Sie auch:
>> "Fortsetzung wegen Härtefalls nach Kündigung nur bei Neuvermietungsmiete", Urteil des Landgerichts Berlin vom 07.12.2023 (Az. 67 S 20/23).
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Im konkreten Fall hatten die Mieter nach Erhalt einer Eigenbedarfskündigung fast 2 Jahre erfolglos nach einer Ersatzwohnung gesucht.
Das Landgericht Berlin hat berücksichtigt, dass auch über das sog. Geschützte Marktsegment (GMS) kein freier Alternativwohnraum in Berlin zur Verfügung stand sowie das gesamte Stadtgebiet als angespannter Wohnungsmarkt ausgewiesen ist und der Eigenbedarf der Vermieterin nicht als beonders dringlich eingestuft wurde.
Die bisherigen Vertragsbedingungen wurden von Amts wegen durch das Gericht geändert und neben der Anordnung der befristeten Fortdauer des Mietverhältnisses auch die von den Mietern bisher geschuldete Nettokaltmiete auf ein marktübliches Niveau angehoben.
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