Wohnungsgeberbestätigung: § 19 Bundesmeldegesetz

News vom 07.04.2020
Wohnungsgeberbestätigung: § 19 Bundesmeldegesetz

Der Mieter ist nach Einzug gesetzlich verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Für diese Anmeldung benötigt der Mieter eine sogenannte “Wohnungsgeberbestätigung”. 

Auch Wohnungseigentümer und Eigenheimbesitzer müssen sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anmelden (sog. Selbsterklärung).

Alles Wichtige zu dem Thema erläutern wir Ihnen in unserem neuen -->> Blog-Beitrag.