Kamera zum Schutz des eigenen Grundstücks?

News vom 16.03.2023
Kamera zum Schutz des eigenen Grundstücks?
Ein Anspruch aus §§ 823, 1004 BGB analog i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auf Beseitigung von Kameras durch den Nachbar ist möglich.

Auch wenn die Kamera tatsächlich nicht das Nachbargrundstück erfasst, kann das Persönlichkeitsrecht des Nachbarn nach Urteil des Amtsgerichts Iburg vom 01.12.2021 (Az. 4 C 366/21) beeinträchtigt sein. Ein Unterlassungsanspruch kann nämlich auch bestehen, wenn Dritte eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten müssen ("Überwachungsdruck").

Eine solche Befürchtung sei dann gerechtfertigt, wenn sie aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheine, etwa im Hinblick auf einen eskalierenden Nachbarstreit oder aufgrund objektiv Verdacht erregender Umstände. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch eine Videokamera beeinträchtige das allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen, die dadurch betroffen sein könnten, allerdings nicht.