Mieter muss Zustand bei Übergabe beweisen
Nach Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30.01.2024 (Az. VIII ZB 43/23) trägt der Mieter die Beweislast für den renovierten oder unrenovierten Zustand des Wohnraums bei Mietbeginn.
Schönheitsreparaturen: Flexible Fristen und ggf. Ausgleich bei Übergabe
Die Entscheidung erging im Rahmen einer Überprüfung der im konkreten Fall verwendeten Schönheitsreparaturenklausel.
Diese war an sich wirksam, da sie keine starren, sondern flexible Fristen hinsichtlich der Erforderlichkeit der Arbeiten enthielt. Die Fälligkeit der Schönheitsreparaturen richtete sich also nach dem tatsächlichen Renovierungsbedarf.
Die unwirksame Quotenabgeltungsklausel spielte keine Rolle.
Da der Mieter keinen Ausgleich zu Mietbeginn erhielt, war es nach der neueren ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich, dass die Mietsache renoviert übergeben wurde.
Mieter muss den für sich günstigen Zustand beweisen, nicht der Vermieter
Vornahmeklauseln, die die Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen, seien seit Jahrzehnten zulässig. Dies entspräche auch dem Willen des Gesetzgebers, wie er bei der Reform des Mietrechts 2001 ausdrücklich zum Ausdruck gebracht habe.
Es obliege nach den allgemeinen Regeln dem Mieter, den für ihn günstigen Zustand (renoviert oder unrenoviert) zu beweisen. Es sei also nicht der Vermieter als Klauselverwender dafür verantwortlich, eine mögliche Unwirksamkeit der Klausel zu entkräften.
Dieser Ansicht stehe auch nicht entgegen, dass der Vermieter, der während oder nach Beendigung des Mietverhältnisses gegen den Mieter Ansprüche auf Durchführung der auf diesen übertragenen Schönheitsreparaturen oder Schadensersatz wegen deren Nichtdurchführung geltend mache, beweispflichtig für deren Fälligkeit sei. Denn die Fälligkeit der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen richte sich allein nach dem Renovierungszustand der Wohnung.
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