Zustimmung bei Veräußerung von Wohnung
Nach § 12 WEG kann als Inhalt des Sondereigentums vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten, etwa des Verwalters, bedarf. Im Fall einer solchen Vereinbarung ist eine Veräußerung des Wohnungseigentums unwirksam, solange nicht die erforderliche Zustimmung erteilt ist.
Im konkreten Fall gab der Hausverwalter zunächst die Zustimmung zur Veräußerung vor dem Notar ab. Ca. 2 Monate später erklärte er mit Schreiben an den Notar und das Grundbuchamt jedoch den Widerruf seiner Zustimmung.
Das Grundbuchamt verweigerte daraufhin die durch den Notar beantragte Eintragung der Auflassung im Grundbuch mit der Begründung, der Verwalter könne seine Zustimmung so lange widerrufen, bis der Antrag auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt eingegangen sei.
Nach Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 31.05.2017 (Az. 34 Wx 386/16) war der Widerruf durch die Hausverwaltung noch möglich. Da es sich um eine Verfügungsbeschränkung handele, sei die Zustimmung nur zum Kaufvertrag nicht ausreichend.
Da die Zustimmung als Einwilligung gemäß § 183 S. 1 BGB frei widerruflich sei und Formvorschriften nicht bestünden, sei der dem Notar und dem Grundbuchamt zugegangene Widerruf formgerecht erklärt. Als mehraktiges Rechtsgeschäft sei die Übertragung von Wohnungseigentum erst mit der Eintragung im Grundbuch vorgenommen, die Zustimmung könne also bis zum Eingang des Umschreibungsantrags beim Grundbuchamt widerrufen werden.