Vorübergehender Gebrauch

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Bei einem Mietverhältnis von kurzer Dauer kann ein Mietvertrag zum vorübergehenden Gebrauch nach § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorliegen. 

In Abgrenzung zum Zeitmietvertrag handelt es sich dabei um ein Mietverhältnis, bei dem beide Vertragsparteien davon ausgehen, dass die Mietsache nicht zum ständigen Lebensmittelpunkt des Mieters wird, sondern lediglich auf Grund solcher Anlässe genutzt wird, die ihrer Natur nach von kurzer Dauer sind.

In diesem Video erläutert Ihnen Rechtsanwalt Christopher Wolf mehr zum Thema.

letzte Aktualisierung am 26.04.2023




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Relevant für Wohnraum Eigentumswohnung Einfamilienhaus Verwaltung
    Tags Vorübergehender Gebrauch Mietvertrag Vorübergehender Zweck § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB Kündigung Befristung Vermieterbund
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