Untermietzuschlag
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Höhere Miete bei Untermieterlaubnis?
Der Vermieter kann die Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung eines Teils des Wohnraums gemäß § 553 Abs. 2 BGB von einer “angemessenen” höheren Miete abhängig machen (sog. Untermietzuschlag), da sich das Gebrauchsrecht des Mieters erweitert.
Da es sich dabei um eine gegenseitige Vereinbarung handelt, finden die Vorschriften über die Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete jedoch keine Anwendung.Angemessen ist in der Regel ein Betrag, mit dem die erhöhte Abnutzung durch den Dritten abgegolten werden kann.
Der angemessene Untermietzuschlag soll sich nach teilweise vertretener Rechtsprechung nach allgemeinen Marktgepflogenheiten auf einen Betrag von bis zu 20 Prozent der von einem Untermieter zu zahlenden Miete belaufen (AG Hamburg, Entscheidung vom 13.09.2007, 49 C 95/07). Ggf. sind auch einige Prozent mehr angemessen, wenn die Wohnung unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt (Landgericht Berlin, Beschluss vom 07.07.2016, Az. 18 T 65/16).
Als Alternative werden auch 5 € bis 30 € je aufzunehmender Person zum Ausgleich des erhöhten Aufwands und der erhöhten Sachrisiken des Vermieters genannt (Landgericht Berlin, Urteil vom 21.08.2019, Az. 64 S 266/18). Bei dieser Sichtweise wird aber der Abschöpfung des wirtschaftlichen Ertrages aus dem Untermietverhältnis eine Absage erteilt und betont, dass vielmehr ein unzumutbares Missverhältnis im Hauptmietvertrag ausgeglichen werden soll (Landgericht Berlin, Urteil vom 19.12.2018, Az. 66 S 29/18).
Der Vermieter kann die Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung eines Teils des Wohnraums gemäß § 553 Abs. 2 BGB von einer “angemessenen” höheren Miete abhängig machen (sog. Untermietzuschlag), da sich das Gebrauchsrecht des Mieters erweitert.
Da es sich dabei um eine gegenseitige Vereinbarung handelt, finden die Vorschriften über die Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete jedoch keine Anwendung.Angemessen ist in der Regel ein Betrag, mit dem die erhöhte Abnutzung durch den Dritten abgegolten werden kann.
Der angemessene Untermietzuschlag soll sich nach teilweise vertretener Rechtsprechung nach allgemeinen Marktgepflogenheiten auf einen Betrag von bis zu 20 Prozent der von einem Untermieter zu zahlenden Miete belaufen (AG Hamburg, Entscheidung vom 13.09.2007, 49 C 95/07). Ggf. sind auch einige Prozent mehr angemessen, wenn die Wohnung unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt (Landgericht Berlin, Beschluss vom 07.07.2016, Az. 18 T 65/16).
Als Alternative werden auch 5 € bis 30 € je aufzunehmender Person zum Ausgleich des erhöhten Aufwands und der erhöhten Sachrisiken des Vermieters genannt (Landgericht Berlin, Urteil vom 21.08.2019, Az. 64 S 266/18). Bei dieser Sichtweise wird aber der Abschöpfung des wirtschaftlichen Ertrages aus dem Untermietverhältnis eine Absage erteilt und betont, dass vielmehr ein unzumutbares Missverhältnis im Hauptmietvertrag ausgeglichen werden soll (Landgericht Berlin, Urteil vom 19.12.2018, Az. 66 S 29/18).
letzte Aktualisierung am 04.04.2025
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Tags
Untermiete
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