Eheleute als Vermieter

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Eheleute stellen in der Regel eine sog. Bruchteilsgemeinschaft dar und sind zu je ½ Anteil als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Sie sind also jeweils Miteigentümer, was eine Unterart der Bruchteilsgemeinschaft ist.


Die Eheleute können die Befugnis zur Vermietung auf einen einzelnen Miteigentümer übertragen. Dem Mieter sollte dies dann durch eine ausdrückliche Bevollmächtigung bei Vertragsschluss nachgewiesen werden.


Ansonsten kann ein Ehepartner aber auch im Rahmen einer sog. Anscheins- oder Duldungsvollmacht durch den anderen vertreten worden sein, obwohl keine ausdrückliche Vollmacht existiert.

Findet keine wirksame Vertretung statt, kann der andere Ehegatte den Vertragsschluss nachträglich genehmigen, wird dann aber selbst kein Vertragspartner bzw. Vermieter mehr. Verweigert er die Genehmigung, kann vom Mieter Herausgabe verlangt werden, hierdurch können aber jedenfalls gegen den im Vertrag als Vermieter auftretenden Ehegatten erhebliche Schadensersatzansprüche seitens des Mieters bestehen.

letzte Aktualisierung am 19.09.2023




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Relevant für Wohnraum Eigentumswohnung Einfamilienhaus Verwaltung
    Tags Vermietermehrheit Eheleute Bruchteilsgemeinschaft Miteigentum Vermieter Vermieterbund
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