Aufforderung an Hausverwaltung: Jahresabrechnung (Muster)

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Aufforderung an die Hausverwaltung zur Erstellung und Vorlage der Jahresabrechnung gemäß § 28 Abs. 2 WEG

Der Verwalter hat nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft enthält und den Wohnungseigentümern vorzulegen ist. Die Jahresabrechnung bildet die Grundlage für die Beschlussfassung über die Abrechnungsspitze für Nachschüsse oder die Anpassung der Vorschüsse durch die Eigentümer.


letzte Aktualisierung am 22.12.2025


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