Nießbrauch: Wer ist Vermieter bei Eigentumsübergang?
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Wenn bei der Grundstücksübertragung und vorhandenem Mietvertrag der Nießbrauch vorbehalten bleibt, stehen nach § 1030 BGB dem Nießbraucher, die Erträge (Mieten) aus der Immobilie zu. Der Nießbraucher bleibt also Vermieter der Eigentumswohnung.
Erst mit dem Tod des Berechtigten fällt der Nießbrauch gemäß § 1061 BGB weg und der im Grundbuch eingetragene Eigentümer tritt in den Mietvertrag ein. Gleiches gilt, wenn der Nießbrauch zwischenzeitlich aufgehoben wurde.
Zum Fortbestand eines durch den verstorbenen Nießbraucher geschlossenen Mietvertrages hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 20.10.2010 zu Az: XII ZR 25/09 wie folgt ausgeführt:
letzte Aktualisierung am 18.09.2023
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Nießbrauch
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