Die sog. Mietpreisbremse - Kurzmerkblatt
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Die sog. Mietpreisbremse gilt durch ein Bundesgesetz.
Sie wurde im Jahr 2015 durch die damalige Große Koalition eingeführt. Sie ermächtigt die Bundesländer für eine Dauer von höchstens 5 Jahren zur Festlegung von Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten und dort zur Deckelung der Neuvermietungsmieten auf nicht mehr als 10 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete. Bislang haben mehr als 400 Kommunen hiervon Gebrauch gemacht.
Das grafische Kurzmerkblatt stellt übersichtlich Informationen zusammen.
Sie wurde im Jahr 2015 durch die damalige Große Koalition eingeführt. Sie ermächtigt die Bundesländer für eine Dauer von höchstens 5 Jahren zur Festlegung von Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten und dort zur Deckelung der Neuvermietungsmieten auf nicht mehr als 10 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete. Bislang haben mehr als 400 Kommunen hiervon Gebrauch gemacht.
Das grafische Kurzmerkblatt stellt übersichtlich Informationen zusammen.
letzte Aktualisierung am 09.01.2025
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Relevant für
Wohnraum
Eigentumswohnung
Einfamilienhaus
Verwaltung
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Tags
Mietpreisbremse
Wiedervermietung
Neuvermietung
ortsübliche Vergleichsmiete
Vermieterbund
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