Mangel: Beginn Minderungsbefugnis

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Die Minderungsbefugnis des Mieters beginnt mit dem Auftreten des Mangels, da die Minderung kraft Gesetzes eintritt, ohne dass sich der Mieter gesondert darauf berufen oder die Minderung ankündigen muss.

Allerdings: Der Mieter muss dem Vermieter den Mangel angezeigt haben, damit das Minderungsrecht besteht, vgl. § 536c Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB. Dies ergibt sich auch aus der allgemeinen Obhutspflicht des Mieters in Bezug auf die Mietsache, da der Vermieter die Mietsache nicht laufend auf ihren Zustand überprüfen kann, ohne den Besitz des Mieters zu stören.

letzte Aktualisierung am 11.08.2023




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Relevant für Wohnraum Eigentumswohnung Einfamilienhaus Gewerberaum Verwaltung Sonstiges
    Tags Minderung Beginn Anzeigepflicht Kraft Gesetzes Vermieterbund
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