Videoüberwachung: Aushanghinweis

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Auf der Grundlage des Art. 13 Abs. 1, 2 DSGVO sollte bei einer Videoüberwachung auf einem vorgelagerten Schild auf die Videoüberwachung hingewiesen werden. 

Zusätzlich sollten kurze Ausführungen wie folgt gemacht werden: 

  • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen und ggf. seines Vertreters
  • Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten (sofern vorhanden)
  • Zwecke und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung
  • Berechtigte Interessen
  • Speicherdauer oder Kriterien für die Festlegung der Dauer

letzte Aktualisierung am 03.09.2025


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2 Versionen eines Aushanghinweises

Relevant für Wohnraum Eigentumswohnung Einfamilienhaus Gewerberaum Verwaltung
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