Kautionsabrechnung: Verjährte Forderungen

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Nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten sind die Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache gemäß § 548 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich verjährt.

§ 215 BGB kann hier allerdings für einen Betrag im Rahmen der geleisteten Kaution auch nach Ablauf der Frist weiterhelfen: Dem Vermieter bleibt nach dieser Vorschrift seine Aufrechnungsbefugnis erhalten, wenn seine Forderungen in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren, in dem erstmals hätte aufgerechnet werden können. 

Der Vermieter muss lediglich bei Ansprüchen nach § 281 BGB (sog. vertragliche Leistungspflichten wie Schönheitsreparaturen und Rückbauverpflichtung) auf eine Fristsetzung achten. Wenn er keine Frist setzt, die noch vor Ablauf von sechs Monaten nach Rückgabe abgelaufen ist, ist sein Anspruch verjährt, bevor er entstanden ist.

letzte Aktualisierung am 25.01.2024




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