Schönheitsreparaturen: Streichen von farblich noch neuwertigen Wänden bei Löchern?
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Wenn eine wirksame Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen besteht, ist der Mieter auch zum Verschließen der Bohrlöcher verpflichtet, da dies von den Schönheitsreparaturen umfasst ist.
Ist die Wand also wegen des Zustands zu streichen, müssen die Bohrlöcher vorab fachgerecht verschlossen werden.
Wie verhält es sich aber, wenn die Wand an sich noch nicht gestrichen werden müsste, aber Dübellöcher vorhanden sind?
Das im Video erwähnte amtsgerichtliche Urteil finden Sie hier.
Ist die Wand also wegen des Zustands zu streichen, müssen die Bohrlöcher vorab fachgerecht verschlossen werden.
Wie verhält es sich aber, wenn die Wand an sich noch nicht gestrichen werden müsste, aber Dübellöcher vorhanden sind?
Das im Video erwähnte amtsgerichtliche Urteil finden Sie hier.
letzte Aktualisierung am 24.03.2023
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Tags
Schönheitsreparaturen
Löcher
Farbton
Einheitlichkeit
Vermieterbund
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