Kaution: Erhöhung im bestehenden Mietverhältnis
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Können Sie im laufenden Mietverhältnis eigentlich die bestehende Kaution aufstocken?
Dies wird beispielsweise bei Mieterhöhungen oder bei einer zu erlaubenden Untervermietung relevant.
Nach überwiegender Ansicht in der Kommentarliteratur haben Sie hierauf keinen Anspruch, eine Erhöhung der Kaution kann aber einvernehmlich vereinbart werden.
Es gilt dann weiterhin die Kautionshöchstgrenze des § 551 Abs. 1 BGB, also die dreifache Monatskaltmiete. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (Urteil vom 20.07.2005, Az. VIII ZR 347/04) gilt dann hinsichtlich der zeitlichen Komponente, dass der Zeitpunkt der ursprünglichen Kautionsvereinbarung maßgeblich ist, also in der Regel der Vertragsschluss. Spätere Erhöhungen oder auch Absenkungen der Miete bleiben für die Bestimmung der maßgeblichen monatlichen Kaltmiete also außer Betracht.
Rechtsanwalt Christopher Wolf aus der Bundesgeschäftsstelle in Koblenz fasst Ihnen die Rechtslage knapp zusammen.
Dies wird beispielsweise bei Mieterhöhungen oder bei einer zu erlaubenden Untervermietung relevant.
Nach überwiegender Ansicht in der Kommentarliteratur haben Sie hierauf keinen Anspruch, eine Erhöhung der Kaution kann aber einvernehmlich vereinbart werden.
Es gilt dann weiterhin die Kautionshöchstgrenze des § 551 Abs. 1 BGB, also die dreifache Monatskaltmiete. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (Urteil vom 20.07.2005, Az. VIII ZR 347/04) gilt dann hinsichtlich der zeitlichen Komponente, dass der Zeitpunkt der ursprünglichen Kautionsvereinbarung maßgeblich ist, also in der Regel der Vertragsschluss. Spätere Erhöhungen oder auch Absenkungen der Miete bleiben für die Bestimmung der maßgeblichen monatlichen Kaltmiete also außer Betracht.
Rechtsanwalt Christopher Wolf aus der Bundesgeschäftsstelle in Koblenz fasst Ihnen die Rechtslage knapp zusammen.
letzte Aktualisierung am 28.05.2025
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Relevant für
Wohnraum
Eigentumswohnung
Einfamilienhaus
Verwaltung
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Tags
Kaution
Erhöhung
Aufstockung
§ 551 BGB
Höhe Kaution
Vermieterbund
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