Modernisierungsmieterhöhung - Erklärung mit zeitlichem Abstand?
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Der Vermieter ist nicht verpflichtet, nach einer Modernisierung unverzüglich eine Mieterhöhungserklärung abzugeben. Er ist nicht gehindert, den Anspruch erst später geltend zu machen.
Es gilt allenfalls der Einwand der Verwirkung.
Dabei muss aber beachtet werden, dass die Verwirkung nicht nur einen gewissen Zeitablauf erfordert, sondern auch noch das Vorliegen weiterer Umstände, aus denen der Mieter den Schluss ziehen durfte, der Vermieter werde seinen Anspruch auf eine einseitige Mieterhöhung nach § 559 BGB nicht mehr geltend machen.
Rechtsanwalt Christopher Wolf (Bundesgeschäftsstelle Koblenz) informiert.
Es gilt allenfalls der Einwand der Verwirkung.
Dabei muss aber beachtet werden, dass die Verwirkung nicht nur einen gewissen Zeitablauf erfordert, sondern auch noch das Vorliegen weiterer Umstände, aus denen der Mieter den Schluss ziehen durfte, der Vermieter werde seinen Anspruch auf eine einseitige Mieterhöhung nach § 559 BGB nicht mehr geltend machen.
Rechtsanwalt Christopher Wolf (Bundesgeschäftsstelle Koblenz) informiert.
letzte Aktualisierung am 25.04.2025
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Tags
Modernisierung
Mieterhöhung
Erklärung
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