Videoüberwachung: Information der Mietpartei über die Installation einer Videoüberwachung

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Information der Mietpartei über die Installation einer Kameraüberwachung in den allgemein zugänglichen Bereichen des Mietobjekts. 


Die Information kann zusammen mit dem Mietvertrag oder nachträglich im laufenden Mietverhältnis erfolgen. 

Die Begründung des rechtlichen Interesses erfolgt auf Grund der Sicherheit der gemeinschaftlich genutzten Bereiche. 


letzte Aktualisierung am 03.09.2025
Word



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Relevant für Wohnraum Eigentumswohnung Einfamilienhaus Gewerberaum Verwaltung
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