Erlaubnis, Gestattung und Widerrufbarkeit
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Der Mieter darf grundsätzlich nur den mitvermieteten Bereich nutzen.
Ist er aber berechtigt, beispielsweise den Hof des Mietobjekts als Gemeinschaftsfläche zum Parken zu nutzen, kann dies (1) auf einer vertraglichen Vereinbarung, (2) einer rechtsverbindlichen Erlaubnis oder (3) auf einer unverbindlichen Gestattung beruhen.
Ist er aber berechtigt, beispielsweise den Hof des Mietobjekts als Gemeinschaftsfläche zum Parken zu nutzen, kann dies (1) auf einer vertraglichen Vereinbarung, (2) einer rechtsverbindlichen Erlaubnis oder (3) auf einer unverbindlichen Gestattung beruhen.
letzte Aktualisierung am 30.05.2023
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Relevant für
Wohnraum
Eigentumswohnung
Einfamilienhaus
Verwaltung
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Tags
Erlaubnis
Gestattung
Vermietung
Widerrufen
Vermieterbund
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