Eigenbedarf: Nur zu Wohnzwecken
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Der Bundesgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 29.03.2017 (Az. VIII ZR 45/16) aus:
„Da die Kl. die Wohnung nicht zu Wohnzwecken benötigt, sondern sie einer gewerblichen Nutzung (Einrichtung eines weiteren Arbeitsplatzes und Verwendung als Aktenaufbewahrungsraum) zuführen will, ist der Kündigungstatbestand des Eigenbedarfs (§ 573 II Nr. 2 BGB) nicht erfüllt.“
Möglich ist aber alternativ eine Kündigung nach allgemeinem berechtigten Interesse nach § 573 Abs. 1 BGB. Das ist aber mangels gesetzlichen Regeltatbestands schwieriger. Hierzu der Bundesgerichtshof auch mit Urteil vom 10.04.2024 (Az. VIII ZR 286/22).
„Da die Kl. die Wohnung nicht zu Wohnzwecken benötigt, sondern sie einer gewerblichen Nutzung (Einrichtung eines weiteren Arbeitsplatzes und Verwendung als Aktenaufbewahrungsraum) zuführen will, ist der Kündigungstatbestand des Eigenbedarfs (§ 573 II Nr. 2 BGB) nicht erfüllt.“
Möglich ist aber alternativ eine Kündigung nach allgemeinem berechtigten Interesse nach § 573 Abs. 1 BGB. Das ist aber mangels gesetzlichen Regeltatbestands schwieriger. Hierzu der Bundesgerichtshof auch mit Urteil vom 10.04.2024 (Az. VIII ZR 286/22).
letzte Aktualisierung am 11.08.2023
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