Videoüberwachung durch den Vermieter

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Die rechtlichen Vorgaben zur Videoüberwachung sind eher restriktiv, da hierdurch grundsätzlich in das Recht einer Person auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen wird. Der Betroffene kann nämlich nicht mehr kontrollieren, was im weiteren Verlauf mit seinen personenbezogenen Daten geschieht. Dabei spielt es keine Rolle, durch welche Art von Gerät (Kamera, Smartphone, Drohne, Wildkamera, Dashcam, usw.) die Überwachung erfolgt.

Es muss daher jeweils im Einzelfall eine Rechtsgüterabwägung zwischen Eigentumsgrundrecht, Überwachungsinteresse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht stattfinden. Die zulässige Videoüberwachung kann sich dabei in der Regel bei fehlender Zustimmung einer Mietpartei nur bei konkret zu befürchtenden Gefahren ergeben.

letzte Aktualisierung am 18.07.2025




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Relevant für Wohnraum Eigentumswohnung Einfamilienhaus Gewerberaum Verwaltung Sonstiges
    Tags Videoüberwachung Kameraüberwachung Gemeinschaftsflächen Güterabwägung CCTV Vermieterbund
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