BGH Urteil

Schönheitsreparaturen: Quotenabgeltungsklausel kann individualvertraglich wirksam vereinbart werden

Positiv für Vermieter
Aktenzeichen: VIII ZR 79/22
Urteil vom: 09.04.2024

Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.03.2024, Az. VIII ZR 79/22


Amtliche Leitsätze: 


1. Eine formularmäßige Quotenabgeltungsklausel in einem Wohnraummietvertrag benachteiligt den Mieter nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen und ist daher unwirksam, weil sie von dem Mieter bei Vertragsschluss verlangt, zur Ermittlung der auf ihn bei Vertragsbeendigung zukommenden Kostenbelastung mehrere hypothetische Betrachtungen anzustellen, die eine sichere Einschätzung der tatsächlichen Kostenbelastung nicht zulassen (Bestätigung von Senatsurteil vom 18. März 2015 – VIII ZR 242/13, BGHZ 204, 316 Rn. 24). 

2. Zur Zulässigkeit der individualvertraglichen Vereinbarung einer Quotenabgeltungsklausel in einem Wohnraummietvertrag (im Anschluss an Senatsurteil vom 16. Juni 2010 – VIII ZR 280/09, NJW-RR 2010, 1310 Rn. 9).
Hiervon ausgehend kann nach der Rechtsprechung des Senats eine Quotenabgeltungsklausel zwar nicht im Wege Allgemeiner Geschäftsbedingungen wirksam zum Inhalt des Wohnraummietvertrags gemacht werden. Sie kann jedoch – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – grundsätzlich individualvertraglich wirksam zwischen den Mietvertragsparteien vereinbart werden.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.03.2024, Az. VIII ZR 79/22
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