VermieterVerein e.V.

Bundesweite Beratung durch unsere Rechtsanwälte
Wir wollen, dass Ihnen Eigentum Freude bereitet. Daher erhalten Sie als Vermieter, Verwalter und Eigentümer ohne Wartezeit bundesweit umfassende rechtliche Beratung durch unsere Rechtsanwälte.
Der VermieterVerein e.V. berät deutschlandweit Vermieter, Eigentümer, Hausverwalter, juristische Personen, Kommunen und Wohnungseigentümergemeinschaften.

Wir sind seit über 20 Jahren als Vermietervereinigung tätig und stehen Vermietern als Vermieterverband und Vermieterschutzbund für alle Fragen rund um Haus und Grund beratend zur Seite. Als Mitglied in unserem Vermieterbund erhalten Sie ab der Basisklasse kostenfreie telefonische Beratung durch die Bundesgeschäftsstelle, unabhängig vom Standort Ihrer Immobilie in Deutschland. Zudem unterstützen unsere Rechtsanwälte Sie auch direkt vor Ort in unseren Geschäftsstellen oder per E-Mail sowie durch die Übernahme von Schriftverkehr. Zusätzlich stehen wir Vermietern in Deutschland als moderner Vermieterschutzverein mit unseren digitalen Produkten wie Mietverträgen und Mustertexten zum Sofortdownload zur Verfügung.
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News

22. Okt 2024
WEG: Beschlusskompetenz für bauliche Veränderungen

Der Bundesgerichtshof hat mit Versäumnisurteil vom 19.07.2024 (Az. V ZR 226/23) zur Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer im Hinblick auf die Gestattung baulicher Veränderungen entschieden. Beschlusskompetenz besteht auch dann, wenn andere Eigentümer von zukünftiger Nutzung ausgeschlossen sind Das Gericht führt aus, dass die Eigentümer seit dem 01.12.2020 eine bauliche Veränderung auch dann gemäß § 20 Abs. 1 WEG beschließen können, wenn die Nutzungsbefugnis an dem dafür vorgesehenen Gemeinschaftseigentum dauerhaft nur dem bauwilligen Wohnungseigentümer zustehen soll. Anderslautende Vereinbarung steht dem Beschluss nicht entgegen Dem stehe eine Vereinbarung der Eigentümer nach § 10 Abs. 1 S. 2 WEG nicht entgegen, die eigentlich allen Eigentümer die Nutzung der betroffenen Fläche gestatte. Im Ergebnis bestehe die Beschlusskompetenz der Gemeinschaft für die Gestattung einer baulichen Veränderung also auch dann, wenn die Beschlussfassung dazu führe, dass die vorgesehene Nutzung des Gemeinschaftseigentums durch die anderen Eigentümer faktisch nicht mehr möglich sei. Denn im Ausgangspunkt führe eine bauliche Veränderung für sich genommen bereits nicht dazu, dass eine Nutzungsvereinbarung geändert werde. Würde die Beschlusskompetenz schon durch einen faktischen Widerspruch zu einer Vereinbarung in Frage gestellt, käme es stets auf die durch Auslegung zu ermittelnde Reichweite der Vereinbarung und die Auswirkungen der baulichen Veränderung im Einzelnen an. Dies erzeuge Rechtsunsicherheit. Keine Beschlusskompetenz für Nutzungsentschädigung Allerdings stehe der Gemeinschaft keine Beschlusskompetenz für die auf Grund der Baumaßnahme vorgesehene Nutzungsentschädigung der anderen Eigentümer zu. Diese sollten im Gegenzug zur Genehmigung Kompensationszahlungen des bauwilligen Eigentümers erhalten. Auch wenn die bauwilligen Wohnungseigentümer freiwillig zahlen wollen, ändere dies nichts daran, dass das Gesetz eine Beschlusskompetenz für die Festlegung von Zahlungen der Wohnungseigentümer untereinander nicht vorsehe. >> Zum Volltext des Urteils

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14. Okt 2024
WEG: Herausgabe von Unterlagen durch Verwalter

Das Amtsgericht Böblingen hat mit Urteil vom 17.09.2024 (Az. 11 C 367/24 WEG) über einen Sachverhalt entschieden, in dem die Verwalterin vorzeitig abberufen wurde.  Die Verwalterin wurde zur Herausgabe der Verwaltungsunterlagen verurteilt.  Der Anspruch auf Herausgabe ergebe sich aus §§ 675, 667 BGB. Die Herausgabepflicht umfasse sowohl Papierunterlagen als auch elektronische Daten. Die Verwalterin müsse daher auch umfassend über die im Verwaltungsprogramm gespeicherten Daten Auskunft geben, beispielsweise über die noch im Posteingangsfach unerledigten Dokumente. Es bestehe ein berechtigtes Interesse an der Herausgabe, damit zukünftig die ordnungsgemäße Verwaltung sichergestellt werden könne. Es sei berechtigt, die frühere Verwalterin daraufhin zu überprüfen, on die Verwaltungsaufgaben erledigt wurden und ob sämtliche Verwaltungsunterlagen herausgegeben wurden.  >> Zum Volltext des Urteils

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07. Okt 2024
Mietnomaden: Was Sie als Vermieter tun können

Mietnomadentum Bei Mietnomaden handelt es sich um Mieter, die dauerhaft sowie nachhaltig, also planmäßig, und oft verbunden mit strafrechtlich relevanter Absicht, Mietzahlungen nicht leisten.  Es handelt sich um Personen, die bereits mehrfach zu Beginn des Mietverhältnisses und dann regelmäßig nicht bereit sind, ihren mietvertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Was Sie als Vermieter nach Einzug tun können Sobald ein Zahlungsverzug von zwei aufeinanderfolgenden Mieten vorliegt, sollte unverzüglich die fristlose Kündigung gegenüber dem säumigen Mieter ausgesprochen werden.  Bis der Mietnomade durch den Gerichtsvollzieher zwangsgeräumt wurde, können jedoch durchaus 6 Monate vergehen – auch wenn die Gerichte gesetzlich gehalten sind, in solchen Fällen zügig zu arbeiten. Sobald ein Räumungs- und Zahlungstitel (Urteil) erwirkt und der sog. Mietnomade durch den Gerichtsvollzieher aus dem Besitz der Wohnung ausgewiesen wurde, können die entstandenen Kosten ebenfalls zwangsvollstreckt werden. Bereits vor Vertragsschluss absichern

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12. Sep 2024
Mietpreisbremse und Ausnahme bei umfassender Modernisierung

Die sog. Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB) bedeutet bei Wiedervermietungen das Verbot der Erhöhung der Wohnraummiete um mehr als zehn Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Wo und wann gilt die Mietpreisbremse? Der räumliche Geltungsbereich wird jeweils durch die Länder festgelegt. Die Mietpreisbremse gilt also nur dort und nur dann, wenn der Landesgesetzgeber von der Verordnungsermächtigung in § 556d Abs. 2 BGB wirksam Gebrauch gemacht hat. Den Grundfall dieser Mietpreisbindung bilden reguläre Wohnungen in Bestandsimmobilien, die auch in jüngerer Zeit nicht modernisiert worden sind. Ausnahmen In § 556f BGB existieren zwei Ausnahmen: die eines Neubaus (nach dem 01.10.2014)und die einer ersten Vermietung nach umfassender Modernisierung, für die § 556d, und bei umfassender Modernisierung auch § 556e BGB, nicht anzuwenden sind. Weiterhin ist in § 556e BGB geregelt,  dass der Vermieter eine Miete bis zur Höhe der Vormiete wirksam vereinbaren kannoder eine Überschreitung entsprechend einer Modernisierungsmieterhöhung möglich ist. Ausgenommen von der Regelung ist darüber hinaus Wohnraum, der zum vorübergehenden Gebrauch vermietet wird sowie zu möblierender Wohnraum, der Teil der Vermieterwohnung ist. Darüber hinaus auch Mietverhältnisse in Studierenden- oder Jugendwohnheimen.

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Das Buch unterscheidet sich von gewöhnlichen Erläuterungen dadurch, dass es aus konkreten Beratungsanfragen der Mitglieder des Vermieterverein e.V. entstanden ist. Die Antworten sind also aus der Praxis entstanden und auch für die Praxis bestimmt. Neue Mitglieder erhalten das E-Book gratis.

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