VermieterVerein e.V.
Wir sind seit über 20 Jahren als Vermietervereinigung tätig und stehen Vermietern als Vermieterverband und Vermieterschutzbund für alle Fragen rund um Haus und Grund beratend zur Seite. Als Mitglied in unserem Vermieterbund erhalten Sie ab der Basisklasse kostenfreie telefonische Beratung durch die Bundesgeschäftsstelle, unabhängig vom Standort Ihrer Immobilie in Deutschland. Zudem unterstützen unsere Rechtsanwälte Sie auch direkt vor Ort in unseren Geschäftsstellen oder per E-Mail sowie durch die Übernahme von Schriftverkehr. Zusätzlich stehen wir Vermietern in Deutschland als moderner Vermieterschutzverein mit unseren digitalen Produkten wie Mietverträgen und Mustertexten zum Sofortdownload zur Verfügung.
Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat mit Urteil vom 25.11.2025 – 104 C 5062/25 eine Entscheidung zur Wirksamkeit von Indexmietklauseln in Wohnraummietverträgen getroffen. Im Mittelpunkt stand eine formularmäßige Vereinbarung, die Mieterhöhungen nach dem Verbraucherpreisindex vorsah, aber die gesetzlichen Voraussetzungen für Mieterhöhungen nach § 559 BGB nicht klar erläuterte. Die Klausel verwies lediglich auf § 557b BGB, ohne die Einschränkungen für Mieterhöhungen während der Indexmiete verständlich darzustellen. Transparenzgebot: Klausel muss verständlich sein Das Gericht stellte klar, dass Indexmietvereinbarungen in Formularmietverträgen dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unterliegen. Rechte und Pflichten müssen so erläutert werden, dass der Mieter die Reichweite der Klausel ohne juristische Hilfe erkennen kann. Eine bloße Paragrafenverweisung reicht hierfür nicht aus, insbesondere wenn wesentliche Einschränkungen – wie die Begrenzung von Mieterhöhungen nach § 559 BGB – nicht erklärt werden. Unwirksamkeit und Rückzahlungspflicht Die Folge der Intransparenz: Die gesamte Indexmietvereinbarung ist unwirksam. Mieterhöhungen, die auf dieser Klausel basierten, sind nicht rechtmäßig. Der Mieter kann die zu viel gezahlte Miete zurückfordern. Das Gericht stützt sich dabei auf § 812 Abs. 1 S. 1 BGB, der einen Rückzahlungsanspruch bei rechtsgrundloser Zahlung vorsieht. Das Urteil unterstreicht die hohen Anforderungen an die Gestaltung von Indexmietklauseln. Vermieter müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für Mieterhöhungen während der Indexmiete klar und verständlich erläutern. Andernfalls riskieren sie die Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung und Rückzahlungsansprüche der Mieter. >> Zum Volltext des Urteils
Weiter lesenDas Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 18. Dezember 2025 (Az. 334 S 13/22) entschieden, dass eine erhebliche Verschattung und Verdunkelung einer Mietwohnung durch einen Neubau im Innenhof einen Mangel im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB darstellt und eine Mietminderung von 5 Prozent rechtfertigt. Raumhelligkeit deutlich eingeschränkt Die Berufung der Vermieterin gegen das erstinstanzliche Urteil blieb erfolglos. Im konkreten Fall hatte ein Sachverständigengutachten ergeben, dass die Besonnung und Raumhelligkeit im Wohnzimmer und auf dem Balkon durch den Neubau signifikant abgenommen hatten. Besonders im Winterhalbjahr entfiel die direkte Besonnung nahezu vollständig, im Sommerhalbjahr blieb sie auf wenige Stunden beschränkt. Minderungsquote von 5 Prozent angemessen Das Gericht betonte, dass auch eine zusätzliche Verschlechterung bei bereits ungünstigen Lichtverhältnissen besonders gravierend sein kann. Die Vermieterin konnte mit ihren Einwänden gegen die Beweiswürdigung nicht durchdringen. Das Berufungsgericht bestätigte die Feststellungen des Amtsgerichts und stufte die Minderungsquote von 5 Prozent als angemessen ein, da die Beeinträchtigung zwar begrenzt, aber deutlich wahrnehmbar ist. Das Urteil unterstreicht, dass bauliche Veränderungen im Umfeld einer Wohnung, die zu einer erheblichen Verschattung führen, einen zur Mietminderung berechtigenden Mangel darstellen. Die Beweisaufnahme und das Sachverständigengutachten waren entscheidend für die Feststellung des Mangels und die Höhe der Minderung. >> Volltext des Urteils
Weiter lesenDas Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 15. Januar 2026 (Az. 2-13 S 26/24) entschieden, dass der Entzug der Nutzungsmöglichkeit einer Dachterrasse, die die Wohnung maßgeblich prägt, einen Entschädigungsanspruch des Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft begründen kann. Damit werden die Rechte von Wohnungseigentümern gestärkt, deren Nutzungsmöglichkeiten an prägenden Wohnungsbestandteilen durch Maßnahmen der Eigentümergemeinschaft eingeschränkt werden. Maßgeblich ist, ob die Terrasse ein Wirtschaftsgut von zentraler Bedeutung für die Lebensführung des Eigentümers darstellt. Die Entschädigung bemisst sich an der ortsüblichen Miete für die entfallene Nutzung. Entschädigung bemisst sich an ortsüblicher Miete Im konkreten Fall wurde einem Eigentümer die Nutzung einer über 90 m² großen Dachterrasse für mehrere Jahre entzogen, nachdem die Gemeinschaft Sanierungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum durchgeführt hatte. Das Gericht stellte klar, dass bei einem Entzug der Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts von zentraler Bedeutung – wie einer großen Dachterrasse – ein Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 14 Abs. 3 WEG besteht. Die Entschädigung bemisst sich dabei an der ortsüblichen Miete für die entfallene Nutzung, wobei die tatsächliche Nutzungsdauer und die saisonale Verfügbarkeit berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall sprach das LG dem Eigentümer für den Zeitraum Januar 2018 bis April 2022 eine Entschädigung von 6.542,98 Euro zu. Für zwei Balkone lehnte das Gericht hingegen einen Anspruch ab, da deren Nutzung keine zentrale Bedeutung für die Lebensführung des Eigentümers hatte – eine Linie, die auch der Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen vertreten hat. Keine Mitverantwortung des Eigentümers Ein Mitverschulden des Eigentümers sah das Gericht nicht, da er mit einer einstweiligen Verfügung seine Rechte wahrgenommen hatte. Die Gemeinschaft haftet zudem nicht für Ausführungsfehler des Bauunternehmens, da dieses nicht als Erfüllungsgehilfe gilt. Das Urteil ist als Einzelfallentscheidung zu verstehen, betont aber, dass der Entzug prägenden Sondereigentums einen Ausgleichsanspruch begründen kann – sofern die Nutzung für die Lebensführung von zentraler Bedeutung ist. >> Volltext des Urteils
Weiter lesenDer Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (Urteil vom 21.01.2026 – VIII ZR 247/24), dass auch die Einbringung vermieteten Wohnraums in eine aus Familienangehörigen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die Kündigungssperrfrist des § 577a Abs. 1 BGB auslöst. Eine Ausnahme für Familiengesellschaften besteht in dieser Konstellation nicht. Umwandlung, Einbringung in GbR und Eigenbedarfskündigung Der Beklagte war seit 2004 Mieter einer Wohnung in München. Im Jahr 2021 erwarb ein neuer Eigentümer das Mehrfamilienhaus als Alleineigentümer. Noch im selben Jahr teilte er das Gebäude in Wohnungseigentum auf. Anschließend gründete er gemeinsam mit seiner Ehefrau und den beiden volljährigen Kindern eine GbR, deren Zweck unter anderem die Verwaltung des Grundstücks war. Das Grundstück wurde in Erfüllung der gesellschaftsvertraglichen Einlagepflicht auf die GbR übertragen und diese als Eigentümerin der einzelnen Wohnungseinheiten im Grundbuch eingetragen. Kurz darauf kündigte die GbR das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zugunsten einer Tochter. Der Mieter berief sich auf die Kündigungssperrfrist des § 577a Abs. 1 BGB. Danach kann sich ein Erwerber von Wohnungseigentum, das nach Überlassung an den Mieter begründet wurde, für einen bestimmten Zeitraum – regelmäßig drei Jahre, in angespannten Wohnungsmärkten auch länger – nicht auf Eigenbedarf berufen. Das Berufungsgericht wies die Räumungsklage mit der Begründung ab, die Sperrfrist sei noch nicht abgelaufen. Der BGH bestätigte diese Entscheidung. Einbringung in die GbR als „Veräußerung“ Nach Auffassung des Senats stellt die Einbringung des Grundstücks in die GbR eine „Veräußerung“ im Sinne des § 577a Abs. 1 BGB dar. Entscheidend sei der Eigentumswechsel. Mit der Eintragung der GbR im Grundbuch sei diese neue Eigentümerin geworden und gemäß Damit habe sich auch das potenzielle Eigenbedarfsspektrum erweitert: Während zuvor nur der Alleineigentümer Eigenbedarf hätte geltend machen können, komme nun der Bedarf aller vier Gesellschafter in Betracht. Gerade diese durch Umwandlung und anschließende Übertragung entstehende erhöhte Verdrängungsgefahr solle § 577a BGB verhindern. Keine Privilegierung für Familiengesellschaften Nicht anwendbar sei hingegen die Ausnahmeregelung des § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB, wonach bei Erwerb durch Angehörige derselben Familie oder desselben Haushalts keine Sperrfrist gilt. Diese Vorschrift betreffe ausschließlich Fälle, in denen ein noch ungeteiltes Mietshaus an eine Personengesellschaft oder Erwerbermehrheit veräußert wird – also Konstellationen des sogenannten „Münchener Modells“. Im vorliegenden Fall sei jedoch bereits Wohnungseigentum begründet worden, sodass § 577a Abs. 1 BGB einschlägig sei. Eine analoge Anwendung oder teleologische Reduktion lehnte der BGH ab. Es fehle an einer planwidrigen Regelungslücke; der Gesetzgeber habe die Differenzierung bewusst vorgenommen. Verfassungsrechtliche Einordnung Auch verfassungsrechtliche Bedenken griffen nach Ansicht des Gerichts nicht durch. Die Kündigungssperrfrist stelle einen zulässigen Ausgleich zwischen dem Eigentumsrecht des Vermieters und dem Besitzrecht des Mieters dar. Der Gesetzgeber dürfe dem Bestandsschutzinteresse des Mieters nach einer Umwandlung in Wohnungseigentum Vorrang einräumen, selbst wenn der Erwerber eine Familiengesellschaft ist. Bedeutung für Vermieter Das Urteil stärkt den Mieterschutz bei Umwandlungen in Wohnungseigentum deutlich. Familien-GbRs können die gesetzliche Sperrfrist nicht dadurch umgehen, dass sie das Objekt innerhalb der Familie übertragen. Entscheidend bleibt die gesetzlich vorgesehene Abfolge: Wird vermieteter Wohnraum nachträglich in Wohnungseigentum umgewandelt und anschließend veräußert, ist eine Eigenbedarfskündigung für die Dauer der Sperrfrist ausgeschlossen, unabhängig von der familiären Struktur des Erwerbers. >> Volltext des Urteils
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Das Buch unterscheidet sich von gewöhnlichen Erläuterungen dadurch, dass es aus konkreten Beratungsanfragen der Mitglieder des Vermieterverein e.V. entstanden ist. Die Antworten sind also aus der Praxis entstanden und auch für die Praxis bestimmt. Neue Mitglieder erhalten das E-Book gratis.
Der E-Guide "Erstmals Vermieten - Schnelle Expertentipps für angehende Vermieter" beantwortet häufige Fragen von Erstvermietern.
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