VermieterVerein e.V.

Bundesweite Beratung durch unsere Rechtsanwälte
Wir wollen, dass Ihnen Eigentum Freude bereitet. Daher erhalten Sie als Vermieter, Verwalter und Eigentümer ohne Wartezeit bundesweit umfassende rechtliche Beratung durch unsere Rechtsanwälte.
Der VermieterVerein e.V. berät deutschlandweit Vermieter, Eigentümer, Hausverwalter, juristische Personen, Kommunen und Wohnungseigentümergemeinschaften.

Wir sind seit über 20 Jahren als Vermietervereinigung tätig und stehen Vermietern als Vermieterverband und Vermieterschutzbund für alle Fragen rund um Haus und Grund beratend zur Seite. Als Mitglied in unserem Vermieterbund erhalten Sie ab der Basisklasse kostenfreie telefonische Beratung durch die Bundesgeschäftsstelle, unabhängig vom Standort Ihrer Immobilie in Deutschland. Zudem unterstützen unsere Rechtsanwälte Sie auch direkt vor Ort in unseren Geschäftsstellen oder per E-Mail sowie durch die Übernahme von Schriftverkehr. Zusätzlich stehen wir Vermietern in Deutschland als moderner Vermieterschutzverein mit unseren digitalen Produkten wie Mietverträgen und Mustertexten zum Sofortdownload zur Verfügung.
Wer wir sind Häufige Fragen Mitglied werden

News

28. Aug 2024
Beabsichtigter Verkauf: Fotos der Mietsache

Das Landgericht Frankenthal hat mit Urteil vom 04.06.2024 (Az. 30O 300/23) über einen Sachverhalt entschieden, bei dem die Mieter einem Makler für den durch den Vermieter beabsichtigten Verkauf der Mietsache zunächst die Anfertigung von Fotos erlaubt und nach Veröffentlichung die Löschung der Fotos verlangt hatten.  Das Gericht kommt dabei zu dem Ergebnis, dass die Einwilligung durch die Mietpartei formlos möglich sei und nur ausdrücklich widerrufen werden könne.  Mieter erlauben zunächst die Aufnahme von Fotos  Konkret wurden in Vorbereitung des Verkaufs der von den Mietern bewohnten Doppelhaushälfte im Beisein derselben bei einem mit diesen abgesprochenen Termin Fotos durch Mitarbeiter des Maklerbüros erstellt.  Diese Fotos wurden im Anschluss in einer entsprechenden Verkaufsanzeige in einem Immobilienportal veröffentlicht sowie in einem gedruckten Exposé verwendet.  Die Mieter verlangten kurz darauf jedoch die Löschung der Fotos und begründeten dies mit einem diffusen Gefühl des Beobachtetseins. Das Maklerbüo löschte daraufhin sämtliche Fotos von den Innenräumlichkeiten der Mieter.  Keine hohen Anforderungen an die Einwilligung  Das Gericht entscheidet, dass den Mietern über die Löschung hinaus keine Ansprüche, insbesondere keine solchen auf Schadensersatz, zustehen. Das Maklerbüro habe keine erheblichen Pflichten verletzt. Das Gericht führt aus, dass durch die Mieter ursprünglich eine wirksame Einwilligung in die Fertigung der Fotos vom Innenbereich der Mietsache erteilt worden sei.  Unter einer Einwilligung im Sinne der maßgeblichen Datenschutzgrundverordnung sei nach Art. 4 Nr. 11 DS-GVO jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutig bestätigenden Handlung zu verstehen, mit der die betroffene Person zu verstehen gebe, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden sei. Die Erteilung einer Einwilligung müsse dabei weder schriftlich noch ausdrücklich erfolgen; vielmehr könne diese bereits nach dem Wortlaut von Art. 4 Nr. 11 DS-GVO auch durch eine sonstige eindeutig bestätigende Handlung, also konkludent, erfolgen.  Die Mieter hätten Mitarbeiter der Maklerbüros in die von ihnen bewohnte Immobilie eingelassen, damit diese Lichtbildaufnahmen von den Innenräumlichkeiten fertigen können. Damit hätten sie konkludent und unmissverständlich ihren Willen bekundet, dass das Fertigen von Lichtbildaufnahmen von ihrem Einverständnis gedeckt sei.  Über Widerrufsmöglichkeit muss belehrt werden Zwar liege insoweit ein datenschutzrechtlicher Verstoß vor, dass die Mieter nicht darüber informiert worden seien, dass diese Einwilligung jederzeit widerrufen werden könne.  Aus diesem Verstoß folge jedoch nicht, dass die ursprüngliche Einwilligung als von Anfang an unwirksam zu betrachten sei. Anderenfalls würde die explizit in Art. 4 Nr. 11 DS-GVO vorgesehene Möglichkeit der konkludenten Einwilligung jeder praktischen Möglichkeit beraubt, was vom Gesetzgeber nicht gewollt sein könne.  Im Übrigen könne eine einmal erteilte Einwilligung nur ausdrücklich widerrufen werden, was vorliegend nicht erfolgt sei. >> Zum Volltext des Urteils

Weiter lesen 
13. Aug 2024
Keine Kündigung bei Falschparken vor Grundstück

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 17.05.2024 (Az. 63 S 193/23) eine durch den Vermieter erklärte fristlose sowie ordentliche Kündigung als unwirksam angesehen, die auf Grundlage wiederholten Falschparkens des Mieters ausgesprochen wurde. Im konkreten Fall stellte der Mieter sein Fahrzeug wiederholt am abgesenkten Bordstein vor der Garage und vor der Grundstückszufahrt ab. Fristlose Kündigung Das Gericht führt aus, dass mit dem Parken auf öffentlichem Straßenland vor der Einfahrt zur Garage des Vermieters oder in anderen Fällen vor der Zufahrt zum Grundstück kein derart erhebliches Fehlverhalten vorliege, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses als unzumutbar erscheinen lasse. Der Parkverstoß begründe zwar eine Ordnungswidrigkeit nach der Straßenverkehrsordnung, sei aber hinsichtlich seiner Schwere nicht vergleichbar mit gegen den Vermieter oder seinen Mitarbeitern gerichteten Straftaten wie etwa Beleidigungen oder tätliche Angriffe, die in der Regel eine fristlose Kündigung rechtfertigten. Auch sei hier keine grundsätzlich vorab erforderliche Abmahnung ausgesprochen worden. Vorliegend sei darüber hinaus entscheidend, dass es zu keiner Störung des Hausfriedens oder Nötigung gekommen sei. Das Gericht berücksichtigt auch, dass die Garage und die Zufahrt jeweils aufgrund der Breite der nebeneinanderliegenden Zufahrten jeweils noch erreichbar und nutzbar gewesen sei. Zu berücksichtigen sei darüber hinaus, dass der Pkw der Beklagten nicht auf dem Grundstück, sondern vor dem Grundstück abgestellt wurde. Ordentliche Kündigung Diese Ausführungen überträgt das Gericht auch auf die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung, die es ebenfalls als unwirksam betrachtet.  Es liege mit dem Parkverstoß kein Verhalten vor, dass indirekt einen ausreichenden Bezug zum Mietverhältnis habe. Denn der durch das Verhalten entstandene Nachteil liege in der Eigentumsstörung und nicht in einer Verletzung des Mietvertrags oder einer Störung des Hausfriedens. Die Vermieterin sei daher als Eigentümerin der Garage und der Grundstückszufahrt darauf zu verweisen, gegen Falschparker – seien es Mieter oder Dritte – mit den umfassenden allgemeinen zivilrechtlichen Schutz- und Abwehrrechten gemäß §§ 1004, 862 BGB vorzugehen. >> Zum Volltext des Urteils

Weiter lesen 
12. Aug 2024
Anforderungen an Individualvereinbarung im Mietvertrag

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 25.06.2024 (Az. 67 S 240/21) über eine zwischen den Mietvertragsparteien ausgehandelte individuelle Quotenabgeltungsklausel entschieden und in diesem Rahmen die an eine Individualvereinbarung konkret zu stellenden Anforderungen herausgearbeitet. Im vorliegenden Fall wurde daher der Kautionsrückzahlungsanspruch der klagenden Mieterseite bejaht, da die quotenmäßige Abgeltung noch nicht fälliger Schönheitsreparaturen nicht wirksam vereinbart worden sei. Mieter muss eigene Textvorschläge einbringen können Für die Annahme einer Individualvereinbarung sei erforderlich, dass die Vermieterpartei der Mieterpartei die effektive Möglichkeit eröffne, sich mit eigenen Textvorschlägen - hier zur Durchführung der Schönheitsreparaturen und zur anteiligen Kostentragung für den Fall einer Beendigung des Mietverhältnisses vor Erforderlichkeit der Durchführung der Schönheitsreparaturen - durchzusetzen. Das wiederum erfordere nicht nur, vor Aufnahme der Verhandlungen über die von der Vermieterseite jeweils entworfenen Vertragsbedingungen zunächst mieterseits konkrete und alternative Regelungs- und Textvorschläge einzubringen, sondern gleichzeitig die ausdrückliche Erklärung der Vermieterseite, die Vertragsverhandlungen selbst dann fortzuführen, wenn keine zeitnahe Einigung über die mieterseits eingebrachten Vorschläge erzielt werden könne. Vertrag darf nicht pauschal besprochen werden Es müsste zudem nicht nur das gesamte Vertragsmuster insgesamt, sondern sämtliche Vertragsbedingungen im Einzelnen besprochen und verhandelt werden. >> Zum Volltext des Urteils

Weiter lesen 
06. Aug 2024
Keine Eigenbedarfskündigung für Cousin(e)

Eine Eigenbedarfskündigung kann nach Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.07.2024 (Az. VIII ZR 276/23) nicht für Cousins oder Cousinen erklärt werden. Diese stellen nach Entscheidung des Gerichts keine Familienangehörigen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB und Familie nach § 577a Abs. 1a S. 2 BGB dar. Verwandtschaftsverhältnis Der mietrechtliche Familienbegriff umfasse ausschließlich diejenigen Personen, denen durch Gesetz ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen eingeräumt werde (§§ 383 ZPO, 52 StPO). Nach Sinn und Zweck der Regelungen sei die infolge eines engen Verwandtschaftsverhältnisses typischerweise bestehende persönliche Verbundenheit und gegenseitige Solidarität von entscheidender Bedeutung. Objektive Betrachtung Der Bundesgerichtshof stellt dabei heraus, dass das Gesetz eine pauschalisierende Betrachtungsweise vornehme.  Es sei daher nicht im Einzelfall zu prüfen, ob eine persönliche Nähe zwischen Vermieter und der Familienperson bestehe. Die typisierende Betrachtungsweise diene der Rechtssicherheit.  Diese objektive Betrachtungsweise rechtfertige es auch, die vom Gesetzgeber bei der Privilegierung von Familienangehörigen im Rahmen des Rechts zur Zeugnisverweigerung geschaffenen Vorschriften heranzuziehen. Cousins und Cousinen stehe als Verwandten in der Seitenlinie im vierten Grad ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 ZPO, § 52 StPO nicht zu.  Einheitliche Betrachtung des Familienbegriffs Die Entscheidung behandelte konkret die Vorschrift des § 577a Abs. 1a S. 2 BGB. Danach ist die dort geregelte Kündigungsbeschränkung nicht anzuwenden, es kann also eine Eigenbedarfskündigung erklärt werden, wenn die Gesellschafter oder Erwerber derselben Familie angehören.  Der Bundesgerichtshof stellt aber fest, dass der Begriff „Familie“ identisch mit dem der „Familienangehörigen“ in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist. >> Zum Volltext der Entscheidung

Weiter lesen 

Telefonische Beratung

Kostenlose Beratung ab Basis-Mitgliedschaft

Mitglieder-Hotline
*deutsches Festnetz
Nichtmitglieder-Hotline
*1,99 €/Min; mobil abweichend

Online-Beratung

per E-Mail

Für beliebige
Jahresbruttomiete

Beratungsbedarf
Alle Online-Angebote. Individuelle Beratung nur per E-Mail.
* zzgl. 35 € einmalige Aufnahmegebühr
Bis € 12.000
Jahresbruttomiete

Beratungsbedarf
Alle Online-Angebote. Individuelle Beratung per E-Mail, Telefon und vor Ort sowie Übernahme von Schriftverkehr.
* zzgl. 75 € einmalige Aufnahmegebühr
Bis € 22.000
Jahresbruttomiete

Beratungsbedarf
Alle Online-Angebote. Individuelle Beratung per E-Mail, Telefon und vor Ort sowie Übernahme von Schriftverkehr.
* zzgl. 75 € einmalige Aufnahmegebühr
Über € 22.000
Jahresbruttomiete

Beratungsbedarf
Alle Online-Angebote. Indiv. Beratung (E-Mail, Telefon, vor Ort), Schriftverkehr. Für jedes Mitglied, Verwaltungen, jur. Pers., Kommunen, WEG.
* zzgl. 75 € einmalige Aufnahmegebühr

Wir für Sie:

  • Anwaltliche Beratung
  • Geschäftsstelle, Hotline, E-mail
  • Telefonberatung, Schriftverkehr
  • Mietverträge, Mustertexte, Videos
  • Newsletter, E-Book & Experten-Tipps
  • Auskünfte & Versicherungen, u.v.m.

Mitglied- und Partnerschaft

Für Vermieter, Verwalter, Eigentümer, Rechtsanwälte

MITGLIED
Ihr Vorteil: Bei Eintritt im Verlauf des Jahres wird der Jahresbeitrag erst ab dem Folgemonat anteilig berechnet. Eine Wartezeit für die Beratung und sonstige Leistungen besteht nicht.
PARTNER
Wir sind vor Ort für unsere Mitglieder da. Sie haben die Chance, als engagierte(r) Anwalt/Anwältin/Kanzlei eine Geschäftsstelle zu übernehmen. Dies bedeutet: Neue Mandantschaft und Gebühren durch Mitgliederkontakt.
Unsere E-Books
Antworten auf Vermieterfragen
Das Buch "Erfolgreich Vermieten - Häufige Vermieterfragen beantwortet" gibt Anfängern, Eigenvermietern, angehenden Profis, Verwaltern und am Mietrecht interessierten Vermietern eine ausführliche Grundlage, um die umfangreichen und anspruchsvollen Themen des Mietverhältnisses aus rechtlicher Sicht bewerten und entsprechend handeln zu können.

Das Buch unterscheidet sich von gewöhnlichen Erläuterungen dadurch, dass es aus konkreten Beratungsanfragen der Mitglieder des Vermieterverein e.V. entstanden ist. Die Antworten sind also aus der Praxis entstanden und auch für die Praxis bestimmt. Neue Mitglieder erhalten das E-Book gratis.

Der E-Guide "Erstmals Vermieten - Schnelle Expertentipps für angehende Vermieter" beantwortet häufige Fragen von Erstvermietern.
Weiter zum Download
Für neue Mitglieder gratis

BONITÄTS­PRÜFUNG

Unseriöse Mieter können existenzbedrohende Schäden verursachen. Wir prüfen die Bonität Ihrer angehenden Vertragspartner und schützen Sie auf diese Weise vor teuren Mietausfällen.
Mehr Infos

BERATUNG

Das deutsche Mietrecht ist so komplex wie umfangreich. Wir stellen Ihnen Fachleute zur Seite, die Sie fundiert beraten und unterstützen.
Mehr Infos

VERSICHERUNG

Mitglieder erhalten bei unseren Versicherungspartnern Sicherheit zu günstigen Konditionen:

• Rechtsschutzversicherung
• Wohngebäudeversicherung
Mehr Infos

Experten-Tipps

umfassendes Vermieter-Wissensarchiv für Mitglieder
Zeitschrift
Immobilien vermieten & verwalten
Mitglieder haben die Möglichkeit, die Zeitschrift „IVV - Immobilien vermieten und verwalten“ günstig zu bestellen (10 Ausgaben im Jahr plus Sonderheft). Die Zeitschrift behandelt die Themen Wohnungswirtschaft, Mietrecht und Bautechnik und stellt dabei Praxisnähe und Erfahrungsaustausch in den Fokus.
Mehr Infos
Print und Digital

Videos für Vermieter

Aktuelle Rechtsprechung