
VermieterVerein e.V.
Wir sind seit über 20 Jahren als Vermietervereinigung tätig und stehen Vermietern als Vermieterverband und Vermieterschutzbund für alle Fragen rund um Haus und Grund beratend zur Seite. Als Mitglied in unserem Vermieterbund erhalten Sie kostenfreie telefonische Beratung in der Bundesgeschäftsstelle, unabhängig vom Standort Ihrer Immobilie in Deutschland. Zudem unterstützen unsere Rechtsanwälte Sie auch direkt vor Ort in unseren Geschäftsstellen. Zusätzlich stehen wir Vermietern in Deutschland als moderner Vermieterschutzverein mit unseren digitalen Produkten wie Mietverträgen und Mustertexten zum Sofortdownload zur Verfügung.
Nach Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.06.2023 (Az. V ZR 251/21) kann sich eine Wohnungseigentümergemeinschaft auf die Bestandskraft einer Jahresabrechnung nicht berufen, wenn eine abweichende Kostenverteilung für ungültig erklärt wurde. Im konkreten Fall hatten die Eigentümer eine Dachsanierung beschlossen und die Kosten durch Beschluss einer Teileigentumseinheit aufgegeben. Der betroffene Eigentümer hat diesen Beschluss angefochten. Noch während der laufenden Anfechtungsklage wurde die Jahresabrechnung beschlossen, die auf Grundlage des angefochtenen Beschlusses die Kosten der Dachsanierung dem Eigentümer aufgab. Nach Bestandskraft der Jahresabrechnung hatte das zuständige Amtsgericht den Beschluss über die Verteilung der Dachsanierungskosten für ungültig erklärt. Der Bundesgerichtshof gab dem klagenden Eigentümer Recht: Der durch den bestandskräftigen Beschluss über die Jahresabrechnung an sich wirksam begründete Zahlungsanspruch sei aufgrund der amtsgerichtlichen Entscheidung nicht mehr durchsetzbar. Die Eigentümergemeinschaft hätte also auf Grundlage des Urteils eine neue Abrechnung erstellen müssen. >> Zum Volltext des Urteils
Weiter lesenBei der Wohnraummiete hat der Mieter gemäß § 553 BGB Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Erteilung dieser Untermieterlaubnis, wenn er aus einem berechtigten Interesse heraus einen Teil der Wohnung einem Dritten überlassen will. Nach Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.09.2023 (Az. VIII ZR 109/22) wird nur dann kein Teil mehr überlassen, wenn die Sachherrschaft vollständig aufgegeben wird. Denn die Vorschrift des § 553 Abs. 1 BGB mache weder quantitative Vorgaben hinsichtlich des beim Mieter verbleibenden Anteils des Wohnraums noch qualitative Anforderungen bezüglich dessen weiterer Nutzung durch den Mieter. Im konkreten Fall hatte der Hauptmieter persönliche Gegenstände in der Wohnung in Bereichen zurückgelassen, die seiner alleinigen Nutzung vorbehalten waren, und sich den Zugriff hierauf zudem durch Zurückbehaltung eines Wohnungsschlüssels gesichert. Ein Ausschluss von Einzimmerwohnungen aus dem Anwendungsbereich der Regelung ergebe sich weder aus dem Gesetzeswortlaut, der Gesetzesgeschichte noch aus dem mieterschützenden Zweck der Vorschrift. Letzterer liefe für Mieter einer Einzimmerwohnung andernfalls gänzlich leer. >> Zum Volltext des Urteils
Weiter lesenWas ist Mieterstrom? Der Begriff Mieterstrom beschreibt Strom, der vor Ort durch Solaranlagen auf dem Dach, in oder an einem vermieteten Wohngebäude oder anderen Gebäuden in der Nähe erzeugt und an Endverbraucher in diesem Gebäude oder Quartier ohne Nutzung des allgemeinen Netzes geliefert wird. Der Vorteil: Der Strom gelangt direkt an die Mieter – ohne Umweg über das öffentliche Stromnetz. Das spart Kosten, denn so fallen keine Netzentgelte, weniger Steuern und Umlagen an. So wird ein günstigerer Strompreis bei gleichzeitiger Rendite für den Betreiber ermöglicht. Was können Sie als Vermieter konkret tun? Sie können selbst eine Mieterstrom-Anlage für Ihre Immobilie erwerben und betreiben.Sie können Mieterstrom-Anlagen auch gegen Pacht auf Ihren Dächern betreiben. Sichern Sie sich jetzt Ihren Mitgliedervorteil! Als Mitglied des VermieterVerein e.V. erhalten Sie bei unserem Kooperationspartner 3 % Rabatt auf die gesamte Mieterstrom-Photovoltaikanlage inklusive Unterstützung bei einem der Partner-Solarteure. >> Zum Mitgliedervorteil Mehr zum Thema lesen Sie in unserem Gastartikel: Mieterstrom: Umweltbewusst handeln und Geld verdienen >> Weiterlesen
Weiter lesenDer Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19.07.2023 (Az. VIII ZR 229/22) über einen Sachverhalt entschieden, bei dem die direkte Vormiete in rechtlich unzulässiger Weise zu hoch vereinbart war, weil die Grenze von § 556d Abs. 1 BGB, also die Vergleichsmiete plus Aufschlag von maximal zehn Prozent, weit überschritten wurde. Im konkreten Fall konnte aber die Vor-Vormiete als zulässiger Maßstab für die im Neuvertrag zu vereinbarende Miethöhe herangezogen werden. >> Weiterlesen
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Der E-Guide "Erstmals Vermieten - Schnelle Expertentipps für angehende Vermieter" beantwortet häufige Fragen von Erstvermietern.

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