VermieterVerein e.V.
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Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Urteil vom 17.03.2026 (24 K 46/24) entschieden, dass die Verschattung einer bestehenden Photovoltaikanlage (PV-Anlage) durch einen gesunden, schutzwürdigen Baum grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Fällgenehmigung nach der Berliner Baumschutzverordnung begründet. Der Einsatz erneuerbarer Energien ist zwar ein überragender öffentlicher Belang, rechtfertigt aber nicht automatisch die Fällung, sondern ist im Rahmen einer Einzelfallabwägung mit den Belangen des Baumschutzes zu gewichten. Abwägung öffentlicher Belange: Erneuerbare Energien vs. Baumschutz Das Gericht stellt klar, dass nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BaumSchVO die Förderung erneuerbarer Energien ein besonders gewichtiger öffentlicher Belang ist. Gleichwohl ist eine Ausnahmegenehmigung zur Fällung nur zu erteilen, wenn dieser Belang im konkreten Einzelfall die Belange des Baumschutzes überwiegt. Die Baumschutzverordnung verfolgt vielfältige Schutzzwecke, darunter die Erhaltung des Stadtklimas, Lebensraumschutz und Ortsbildpflege, die als Staatsziel gemäß Art. 20a GG verfassungsrechtlich abgesichert sind. Maßstab der Abwägung und Minderertrag Für die Abwägung ist maßgeblich der absolute verschattungsbedingte Minderertrag der PV-Anlage (kWh/Jahr). Eine längere Amortisationsdauer oder geringere Gewinnerwartung durch die Verschattung sind hingegen private Belange und nicht abwägungsrelevant. Nur wenn eine noch nicht errichtete Anlage durch die Verschattung unwirtschaftlich wäre und ohne Verschattung wirtschaftlich betrieben werden könnte, wäre ausnahmsweise die Gesamtstrommenge der Anlage in die Abwägung einzustellen. Ergebnis der Einzelfallabwägung Im konkreten Fall wurde ein jährlicher Minderertrag von maximal 3.694 kWh festgestellt. Trotz dieses nicht unerheblichen Minderertrags überwiegen nach Ansicht des Gerichts die Belange des Baumschutzes, da die betroffene Waldkiefer vital, ökologisch wertvoll und stadtklimatisch bedeutsam ist. Die Verschattung führt nicht zu einer unzumutbaren Nutzungsbeeinträchtigung, da die PV-Anlage weiterhin wirtschaftlich betrieben werden kann. Auch eine konkrete Gefahr für Personen oder Sachen durch den Baum lag nicht vor. Das Gericht betont, dass die im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) normierte Vorrangstellung erneuerbarer Energien nicht zu einer generellen Durchsetzungspflicht gegenüber dem Baumschutz führt. Vielmehr bleibt es bei einer offenen, einzelfallbezogenen Abwägung, in die die Belange des Klimaschutzes und des Baumschutzes jeweils mit ihrem verfassungsrechtlichen Gewicht einzustellen sind.
Weiter lesenDer Bundesgerichtshof hat am 17. Juli 2026 (Az. V ZR 162/25) entschieden, dass Wohnungseigentümer grundsätzlich einen Anspruch darauf haben, dass ihnen der Einbau eines Klima-Splitgeräts auf ihrem Balkon durch Beschluss gestattet wird, sofern keine anderen Eigentümer durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. Maßgeblich ist § 20 Abs. 3 WEG, der einen solchen Anspruch vorsieht. Lärmbefürchtungen stehen Gestattung regelmäßig nicht entgegen Im konkreten Fall hatten andere Eigentümer den Antrag abgelehnt und insbesondere Lärmbelästigungen durch das Gerät befürchtet. Der BGH stellte klar, dass bei der Prüfung des Gestattungsanspruchs vor allem die unmittelbaren Auswirkungen der baulichen Veränderung zu berücksichtigen sind, nicht aber abstrakte oder lediglich befürchtete Nutzungsfolgen wie spätere Geräuschimmissionen. Solche Immissionen können erst nach Installation und tatsächlicher Nutzung beurteilt werden, etwaige Störungen sind dann im Wege nachträglicher Abwehransprüche zu regeln. Abwägung der Eigentümerinteressen und Modernisierungsziel des WEG Der Senat betonte, dass sich ein Wohnungseigentümer nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen muss, damit eine Gestattung abgelehnt werden kann. Die Schwelle für eine relevante Beeinträchtigung liegt nicht niedrig. Vielmehr ist eine sorgfältige Abwägung der Eigentumsrechte aller Beteiligten vorzunehmen. Der Gesetzgeber habe mit der WEG-Reform 2020 ausdrücklich gewollt, dass Wohnungseigentümer ihre Anlagen an moderne Nutzungsbedürfnisse anpassen können und eine „Versteinerung“ des baulichen Zustands vermieden wird. Konkrete Vorgaben und nachträglicher Schutz vor Immissionen Das Gericht stellte klar, dass der Einbau von Klimaanlagen nicht pauschal mit Hinweis auf mögliche Lärmbelästigungen untersagt werden kann. Erst wenn sich konkrete, erhebliche Beeinträchtigungen bereits im Vorfeld sicher feststellen lassen, kann eine Gestattung versagt werden. Andernfalls ist der Einbau zu erlauben. Spätere Konflikte über die Nutzung sind gesondert zu lösen. Die Einhaltung von Immissionsschutzvorgaben (z. B. TA Lärm) ist auch nach der Gestattung sicherzustellen, bei Verstößen können Unterlassungs- oder Nutzungsbeschränkungen durchgesetzt werden.
Weiter lesenDer Bundesgerichtshof stellt mit Urteil vom 12. Juni 2026 (V ZR 68/25) klar, dass der Beschlusszwang für bauliche Veränderungen nach § 20 Abs. 1 WEG grundsätzlich auch für Wohnungseigentümergemeinschaften mit nur zwei Mitgliedern gilt. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Gemeinschaftsordnung ausdrücklich oder konkludent eine abweichende Regelung vorsieht. Fehlt ein erforderlicher Gestattungsbeschluss, ist eine bauliche Veränderung rechtswidrig und begründet einen Beseitigungsanspruch der Gemeinschaft (§ 1004 Abs. 1 BGB). Sondernutzungsrecht am Garten berechtigt nicht automatisch zu baulichen Maßnahmen Die Einräumung eines Sondernutzungsrechts an einem Gartenteil berechtigt ohne weitere Regelung nicht zur Errichtung eines größeren Gartenhauses. Bauliche Veränderungen, die über die übliche Nutzung hinausgehen, bedürfen auch bei Sondernutzungsrechten eines Beschlusses der Gemeinschaft. Erhebliche optische Beeinträchtigung als Versagungsgrund nach § 20 Abs. 3 WEG Ein Anspruch auf Gestattung nach § 20 Abs. 3 WEG besteht nur, wenn keine relevante Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer vorliegt oder deren Einverständnis gegeben ist. Der BGH betont, dass eine erhebliche optische Veränderung des Gesamtgebäudes – wie hier durch den Einbau mehrerer Fenster an der Ostfassade – eine solche Beeinträchtigung darstellen kann. Maßgeblich ist dabei der Gesamteindruck des Gebäudes, nicht nur einzelner Bauteile. Die Beurteilung erfolgt nach der Verkehrsanschauung und unter Abwägung der Interessen aller Eigentümer. Verdeckung durch Anpflanzung beseitigt Beeinträchtigung nicht Die Tatsache, dass eine bauliche Veränderung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung durch eine Anpflanzung verdeckt ist, beseitigt die rechtliche Relevanz der Beeinträchtigung nicht. Eine Bepflanzung ist veränderlich und bietet keinen dauerhaften Schutz. Ein Gestattungsbeschluss hätte aber dauerhafte Wirkung. Rückverweisung hinsichtlich einzelner Maßnahmen Hinsichtlich des Austauschs einzelner Fenster an der Nord- und Südfassade sowie der Errichtung eines neuen Gartenhauses beanstandet der BGH die tatrichterliche Würdigung: Es wurde nicht ausreichend geprüft, ob diese Maßnahmen tatsächlich eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen. Insoweit wird die Sache zur erneuten Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Weiter lesenDas Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 12. Mai 2026 (23 S 78/25) klargestellt, dass eine Kündigung des Wohnraummietverhältnisses wegen Störung des Hausfriedens nur dann wirksam ist, wenn die Pflichtverletzungen im Kündigungsschreiben hinreichend konkretisiert werden. Im entschiedenen Fall scheiterten sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung des Vermieters an unzureichender Darlegung der behaupteten Vertragsverstöße. Ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung besteht daher nicht. Formelle Anforderungen an die Kündigungsbegründung Das Gericht betont, dass § 573 Abs. 3 BGB verlangt, die Kündigungsgründe so zu benennen, dass sie für den Mieter identifizierbar und überprüfbar sind. Allgemeine Hinweise auf „Störung des Hausfriedens“ oder „Beschimpfungen“ genügen nicht. Vielmehr müssen konkrete Vorfälle mit Angaben zu Zeit, Ort und Art des Verhaltens geschildert werden. Nur so kann der Mieter seine Verteidigung darauf ausrichten und wird der Zweck des Begründungserfordernisses erfüllt, eine nachträgliche Auswechslung der Kündigungsgründe zu verhindern. Materielle Anforderungen an die Pflichtverletzung Selbst soweit einzelne Vorwürfe (z.B. eine Beschimpfung am 22.11.2023 oder angebliche Prostitution) im Kündigungsschreiben ausreichend bezeichnet waren, fehlte es an substantiiertem Sachvortrag zu einer nicht unerheblichen Pflichtverletzung im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Das Gericht stellt klar, dass etwa der Vorwurf der Prostitution nur dann tragfähig ist, wenn er durch konkrete, einlassungsfähige Tatsachen (z.B. Besucherzahl, Zeitraum, Verhalten) unterlegt wird. Die bloße Behauptung „ständig wechselnder Männerbesuch“ reicht nicht aus. Auch bei behaupteten Beleidigungen oder Beschimpfungen muss der Inhalt so konkretisiert werden, dass das Gewicht des Verstoßes und die Erheblichkeit für das Mietverhältnis beurteilt werden können. Außerordentliche Kündigung: Zurechnung von Besucherhandlungen und Nachschieben von Gründen Auch die außerordentliche Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB scheiterte an der fehlenden Substantiierung eines wichtigen Grundes. Das Verhalten von Besuchern kann dem Mieter zwar grundsätzlich zugerechnet werden, doch müssen auch hier konkrete, dem Mieter zuordenbare Vorfälle dargelegt werden. Ein Nachschieben weiterer Kündigungsgründe im Prozess ist unzulässig, wenn diese nicht bereits im Kündigungsschreiben angelegt waren. Das Urteil unterstreicht die hohen Anforderungen an die Konkretisierung von Pflichtverletzungen im Rahmen von Kündigungen wegen Störung des Hausfriedens. Vermieter müssen Vertragsverstöße im Kündigungsschreiben so genau schildern, dass der Mieter sich gezielt verteidigen kann. Pauschale oder wertende Angaben genügen nicht. Ohne hinreichend substantiierte und nachprüfbare Kündigungsgründe ist eine Kündigung unwirksam – und ein Räumungsanspruch scheidet aus.
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