
VermieterVerein e.V.
Wir sind seit über 20 Jahren als Vermietervereinigung tätig und stehen Vermietern als Vermieterverband und Vermieterschutzbund für alle Fragen rund um Haus und Grund beratend zur Seite. Als Mitglied in unserem Vermieterbund erhalten Sie kostenfreie telefonische Beratung in der Bundesgeschäftsstelle, unabhängig vom Standort Ihrer Immobilie in Deutschland. Zudem unterstützen unsere Rechtsanwälte Sie auch direkt vor Ort in unseren Geschäftsstellen. Zusätzlich stehen wir Vermietern in Deutschland als moderner Vermieterschutzverein mit unseren digitalen Produkten wie Mietverträgen und Mustertexten zum Sofortdownload zur Verfügung.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 22.03.2022 (Az. 1 BvR 2868/15, 1 BvR 354/16, 1 BvR 2887/15, 1 BvR 2886/15) vier Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die die Erhebung einer Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungsteuer) zum Gegenstand hatten. Übernachtungssteuer ist verfassungsgemäß Das Gericht führt aus, dass entsprechende Regelungen mit dem Grundgesetz vereinbar seien. Die Länder hätten die der Besteuerung zugrundeliegenden Gesetze kompetenzgemäß erlassen. Die Übernachtungsteuer sei eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig sei, eine Sperre durch Bundesrecht liege demnach nicht vor. Die Übernachtungsteuerregelungen seien auch materiell mit dem Grundgesetz vereinbar. Insbesondere belasteten sie die betroffenen Beherbergungsbetriebe nicht übermäßig. Der Gesetzgeber könne sogar beruflich veranlasste Übernachtungen ebenfalls besteuern. Praktischer Hintergrund Oft werden die Steuern auf die Übernachtungen als Kultur- oder Tourismusförderungsabgabe, City Tax, Beherbergungs- oder Übernachtungssteuer bezeichnet. In der Praxis wird meist ein Anteil des Übernachtungspreises berechnet, in anderen Fällen wird ein Festbetrag erhoben. Hintergrund der auch weiter zulässigen Regelungen ist, dass Beherbergungsbetriebe Anfang 2010 von der Umsatzsteuer entlastet wurden, die von 19 auf 7 Prozent sank.
Weiter lesenEndlich Sommer – endlich Grillzeit! Gerade an warmen Sommertagen freuen sich viele Mieter darauf, auf ihren Balkonen zu grillen. Doch das ist nicht immer erlaubt. Was Sie als Vermieter zu diesem Thema wissen sollten und welche Rechte sie haben, sollte der Mieter trotz Verbot auf dem Balkon grillen. Mehr Informationen finden Sie hier in unserem Blog.
Weiter lesenKündigung nur eines Mieters gegenüber dem Vermieter Bei einer Mehrheit von Mietern kann die Kündigung wegen der sog. Einheitlichkeit des Mietverhältnisses nur einheitlich von allen gemeinschaftlich erklärt werden. Das Mietverhältnis ist also durch eine unteilbare Leistung gekennzeichnet. Eine Teilkündigung ist unzulässig. Kündigt nur einer von mehreren Mietvertragsparteien gegenüber dem Vermieter und zieht aus, ist dies mietvertraglich irrelevant. Die Kündigung eines einzelnen Mieters löst das Mietverhältnis weder insgesamt auf noch beendet es die mietvertraglichen Beziehungen zwischen dem kündigenden Mieter und dem Vermieter. Alle Mieter - insbesondere auch der nicht mehr wohnende Mieter - bleiben aus dem Mietvertrag verpflichtet. Anspruch des ausziehenden Mieters gegen den Mitmieter? Ob ein Mieter von einem Mitmieter im Innenverhältnis verlangen kann, bei der Kündigung des Mietverhältnisses mitzuwirken, richtet sich nach den zwischen ihnen bestehenden in der Regel gesellschaftsrechtlichen Beziehungen. Diese Frage ist auch aus Vermietersicht dann interessant, wenn es sich um Hauptmieter handelt, die untervermieten und aus dem Mietverhältnis ausscheiden wollen. Exemplarisch führt hierzu beispielsweise das Amtsgericht Hannover in seinem Urteil vom 16.04.1996 (Az. 568 C 2402/96) aus: „Unabhängig davon, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft als Gemeinschaft oder als Gesellschaft betrachtet wird, ist eine Kündigung nach § 723 bzw. eine Aufhebung nach § 749 BGB jederzeit möglich, mit der Folge, dass die Gesellschaft oder Gemeinschaft auseinandergesetzt werden muss ... Im Rahmen der rechtlichen Abwicklung sind beide Parteien auch verpflichtet, auch an der Beendigung des gemeinschaftlich eingegangenen Mietverhältnisses mitzuwirken... An der Verpflichtung zur Abgabe der geforderten Willenserklärung ändert dabei auch die persönliche und wirtschaftliche Situation der Beklagten nichts. Es handelt sich hierbei um Umstände, de allein in ihrer Risikosphäre liegen und den Auseinandersetzungsanspruch nicht betreffen.“.
Weiter lesenZwischen dem 01.07.2022 und 31.10.2022 müssen Sie als Eigentümer eine Erklärung an Ihr Finanzamt übermitteln, die Angaben über Ihr Grundstück enthält. Es stellen sich Fragen wie: - Warum ist die Neuregelung erforderlich? - Gelten in allen Bundesländern dieselben Regelungen? - Welche Angaben müssen gemacht werden? - Kann ich die Erklärung in Papierform abgeben? - Ab wann ist die veränderte Grundsteuer zu zahlen? Antworten auf diese und weitere Fragen finden Sie hier: > Grundsteuerreform – Das kommt 2022 auf Eigentümer zu
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Für Vermieter, Verwalter, Eigentümer Rechtsanwälte
Das Buch unterscheidet sich von gewöhnlichen Erläuterungen dadurch, dass es aus konkreten Beratungsanfragen der Mitglieder des Vermieterverein e.V. entstanden ist. Die Antworten sind also aus der Praxis entstanden und auch für die Praxis bestimmt.
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