BGH Urteil

Zwangsversteigerung: Wiederaufnahme des Verfahrens nach Zuschlagsbeschluss möglich

Negativ für Vermieter
Aktenzeichen: V ZB 20/19
Urteil vom: 05.03.2020

Die Vorschriften zur Wiederaufnahme eines Verfahrens gelten nach Beschluss des Bundesgerichtshofs  vom 05.03.2020 (Az. V ZB 20/19) auch bei einem rechtskräftigem Zuschlagsbeschluss im Zwangsversteigerungsverfahren. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs wurde von der Bundesgeschäftsstelle anwaltlich begleitet.

Vormaliger Eigentümer macht Prozessunfähigkeit während Zuschlagsbeschluss geltend

Im vorliegenden Fall ordnete das Vollstreckungsgericht im Oktober 2010 die Zwangsversteigerung eines Grundstücks an. Der aktuelle Eigentümer erhielt am im Versteigerungstermin im Jahr 2012 den Zuschlag. Die dagegen durch die Ehefrau als Vertreterin des ursprünglichen Eigentümers eingelegte Beschwerde wurde ebenfalls im Jahr 2012 zurückgewiesen. 

Der alte Eigentümer macht geltend, während des gesamten Zwangsversteigerungsverfahrens unerkannt geschäfts- und prozessunfähig gewesen zu sein. Er hat im Jahr 2017 die Wiederaufnahme des Zwangsversteigerungsverfahrens beantragt.

Wiederaufnahme des Verfahrens möglich

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs muss in diesem Fall eine Wiederaufnahme analog § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO möglich sein. Das sei zwar bisher mit der Argumentation umstritten gewesen, dass ein Zuschlagsbeschluss zu einem originären Eigentumserwerb des Erstehers, daher zum Erlöschen der Rechte Dritter führe und so über den Bereich normaler Rechtskraftwirkung deutlich hinausgehe. 

Der Bundesgerichtshof entscheidet allerdings wie folgt „...dass gegen einen rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss eine Wiederaufnahme des Verfahrens analog §§ 578 ff. ZPO statthaft ist, wenn es sich bei dem Wiederaufnahmegrund um einen Zuschlagsversagungsgrund im Sinne von § 100 ZVG handelt.“.

Gesetzliche Regelungslücke

Grund sei, dass die Vorschriften über die Anfechtung von Zuschlagsbeschlüssen insoweit eine Regelungslücke enthielten. Das Zwangsversteigerungsgesetz habe die Anfechtung der Entscheidung über den Zuschlag besonders geregelt. Die Zuschlagsbeschwerde können nur auf bestimmte, vor der Erteilung des Zuschlags liegende Rechtsmängel gestützt werden. Tatsachen, die erst nach dem Zuschlag entstehen oder bekannt werden, blieben unberücksichtigt. 

Im konkreten Fall handele es sich bei der geltend gemachten Prozessunfähigkeit des ursprünglichen Eigentümers um einen Zuschlagsversagungsgrund nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Gesetzlich geregelt sei der Fall, dass die Beschwerde nicht eingelegt werde, da der Fehler erst später erkannt werde. Dann könne nach§ 569 ZPO Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden. 

Nicht geregelt sei aber der Fall, dass der Wiederaufnahmegrund zwar bei Erteilung des Zuschlags vorgelegen habe, aber erst nach der Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss erkannt wurde. Hätte der Gesetzgeber das Problem erkannt, hätte er für das Zwangsversteigerungsverfahren eine Regelung geschaffen, nach der bei Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den rechtskräftigen Zusch!agsbeschluss in analoger Anwendung der §§ 578 ff. ZPO grundsätzlich statthaft ist.

Es sei grundgesetzlich geboten, dem ursprünglichen Eigentümer die Möglichkeit einzuräumen, seine Belange im Zwangsversteigerungsverfahren effektiv zur Geltung zu bringen. Daran fehle es, wenn er, was er hier vortrage, während des Zwangsversteigerungsverfahrens unerkannt prozessunfähig war. Deshalb müssten die Wiederaufnahmevorschriften analog angewendet werden. 

Enge Grenzen für Prüfung, ob Wiederaufnahmegrund tatsächlich vorliegt

Für die Zurückverweisung an das Landgericht stellt der Bundesgerichtshof aber enge Grenzen auf, in denen die Wiederaufnahme nur möglich sein könnte. Beispielsweise müsse geprüft werden, ob die Prozessunfähigkeit nicht erst nach Erteilung der Vollmacht an die Ehefrau eingetreten ist, weil die wirksam erteilte Vollmacht dann fortgelten würde. 

An den Nachweis sei ein strenger Maßstab anzulegen. Verblieben auch nach einer Beweisaufnahme nicht aufklärbare Zweifel an der Prozessunfähigkeit des vormaligen Eigentümers, sei eine Feststellung des Nichtigkeitsgrundes nicht möglich.

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