BGH Urteil

Kündigungssperrfrist gilt auch für Familien-GbR

Negativ für Vermieter
Aktenzeichen: VIII ZR 247/24
Urteil vom: 21.01.2026

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.01.2026, Az. VIII ZR 247/24


Amtliche Leitsätze:


1.
Bei der Einbringung vermieteten und an den Mieter überlassenen Wohnraums durch den vermietenden Alleineigentümer in eine aus ihm, seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt es sich um eine Veräußerung im Sinne von § 577a BGB. (Rn. 27 – 52)


2.
Die Ausnahmeregelung des § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB zur Privilegierung des Erwerbs vermieteten Wohnraums durch Personengesellschaften oder Erwerbermehrheiten, die aus Angehörigen derselben Familie oder desselben Haushalts bestehen, ist im Rahmen des Sperrfristtatbestands des § 577a Abs. 1 BGB weder unmittelbar noch analog anwendbar. Der Sperrfristtatbestand des § 577a Abs. 1 BGB ist in diesen Fällen auch nicht entsprechend teleologisch zu reduzieren. (Rn. 36 – 37)

Volltext des Urteils

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.01.2026, Az. VIII ZR 247/24
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