Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.05.2025, Az. VIII ZR 201/23
BGH Urteil
Vorkaufsrecht des Mieters auch bei Begründung von Teileigentum
Neutral
Aktenzeichen:
VIII ZR 201/23
Urteil vom:
21.05.2025
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.05.2025, Az. VIII ZR 201/23
Amtliche Leitsätze:
1.
In analoger Anwendung des § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB kann auch dann ein Vorkaufsrecht des Mieters entstehen, wenn anstelle von Wohnungseigentum Teileigentum an zu Wohnzwecken vermieteten Räumlichkeiten begründet wird.
2.
Die Frist des § 577 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 469 Abs. 2 Satz 1 BGB ist eine Ausschlussfrist, die nach ihrem Ablauf nicht mehr der Disposition der Parteien unterliegt (Fortführung von Senatsurteil vom 2. Dezember 1970 – VIII ZR 77/69, BGHZ 55, 71, 75 [noch zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 510 Abs. 2 BGB aF]).
Volltext des Urteils
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