BGH Urteil

Erneuerung von Rauchwarnmeldern: Keine Mieterhöhung

Negativ für Vermieter
Aktenzeichen: VIII ZR 213/21
Urteil vom: 24.05.2023

Amtliche Leitsätze:


1. Die Erneuerung von Rauchwarnmeldern stellt - anders als deren erstmaliger Einbau (vgl. dazu Senatsurteile vom 17. Juni 2015 - VIII ZR 216/14, NJW 2015, 2488 Rn. 12 f., und VIII ZR 290/14, NJW 2015, 2487 Rn. 11 ff., 23) - grundsätzlich keine Modernisierung im Sinne von § 555b BGB dar, wenn mit ihr eine technische Verbesserung oder sonstige Aufwertung nicht verbunden ist.


2. Der Vermieter ist aufgrund einer solchen Erneuerungsmaßnahme deshalb auch dann nicht zu einer Erhöhung der Miete nach §§ 559 ff. BGB berechtigt, wenn die zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte erstmalige Ausstattung der Mietwohnung mit Rauchwarnmeldern weder zu einer zusätzlichen Belastung des Mieters mit Betriebskosten noch zu einer Mieterhöhung geführt hat.

Volltext des Urteils

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.05.2023, Az. VIII ZR 213/21
pdf

Sie haben Fragen oder finden ein Urteil nicht?

Als Mitglied erhalten Sie kostenfreie telefonische Beratung in Sachen Mietrecht (ausgenommen Online-Mitgliedschaft). Im Gegensatz zu einer Versicherung helfen wir Ihnen auch wenn es zu spät ist, also ohne Wartezeit betreffend den Sachverhalt. Bundesweit, bereits ab 6 € im Monat. Aber auch als Nichtmitglied kann Ihnen unkompliziert geholfen werden.

Telefonische Beratung

Kostenlose Beratung für Mitglieder

Mitglieder-Hotline
deutsches Festnetz*
Nichtmitglieder-Hotline
Für Nichtmitglieder: 1,99 €/min* Kosten aus dem Mobilfunknetz können abweichen