BGH Urteil

Modernisierungsmieterhöhung: Ersparte Instandsetzung nicht umlegbar

Negativ für Vermieter
Aktenzeichen: VIII ZR 88/13
Urteil vom: 17.12.2014

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.12.2014, Az. VIII ZR 88/13


Amtliche Leitsätze:


1. Werden mit einer Modernisierungsmaßnahme fällige Instandsetzungsmaßnahmen erspart, kann der auf die Instandsetzung entfallende Kostenanteil nicht auf den Wohnraummieter umgelegt werden (Fortführung von BGH, NJW 2004, 1738 unter II 2 d = MDR 2004, 739).


2. Aus der Modernisierungsmieterhöhungserklärung muss deshalb hervorgehen, in welchem Umfang durch die durchgeführten Maßnahmen fällige Instandsetzungskosten erspart wurden. Einer umfassenden Vergleichsrechnung zu den hypothetischen Kosten einer bloßen Instandsetzung bedarf es hierzu nicht; erforderlich, aber auch ausreichend ist es, den ersparten Instandsetzungsaufwand zumindest durch Angabe einer Quote von den aufgewendeten Gesamtkosten nachvollziehbar darzulegen.


3. Ein Mieterhöhungsverlangen kann grundsätzlich erst nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten gestellt werden; werden jedoch tatsächlich trennbare Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt, können mehrere Mieterhöhungserklärungen für die jeweils abgeschlossenen Maßnahmen erfolgen.


4. Zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des umlagefähigen Modernisierungsaufwands.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.12.2014, Az. VIII ZR 88/13
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