BGH Urteil

Fiktive Schadensberechnung im Mietrecht

Positiv für Vermieter
Aktenzeichen: VIII ZR 280/21
Urteil vom: 19.04.2023
In seinem Urteil vom 19.04.2023 (Az. VIII ZR 280/21)  hat der Bundesgerichtshof  entschieden, dass Schadensersatzansprüche im Mietrecht auch mit den erforderlichen aber noch nicht aufgewendeten (sog. "fiktiven") Kosten bemessen werden können.

Im konkreten Fall hatten die beklagten Mieter die Mietsache unter Zurücklassung von Schäden zurückgegeben. 

Der Bundesgerichtshof führt aus, dass der Vermieter nicht verpflichtet sei, die Arbeiten tatsächlich selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen, bevor er Schadensersatz verlangen kann. Vielmehr könne er auch die fiktiven Kosten geltend machen, die für die Durchführung der Arbeiten erforderlich wären.

Zum Volltext des Urteils

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.04.2023, Az. VIII ZR 280/21
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