Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.11.2023, Az. VIII ZR 211/22
BGH Urteil
Fristlose Kündigung bei Zerrüttung nur bei Pflichtverletzung des Mieters
Negativ für Vermieter
Aktenzeichen:
Urteil vom:
29.11.2023
Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.11.2023, Az. VIII ZR 211/22
Amtlicher Leitsatz:
Im Wohnraummietrecht reicht eine Zerrüttung des Mietverhältnisses im Sinne einer Zerstörung der das Schuldverhältnis tragenden Vertrauensgrundlage allein, ohne dass festgestellt werden kann, dass diese zumindest auch durch ein pflichtwidriges Verhalten des anderen Vertragsteils verursacht worden ist, grundsätzlich nicht aus, um einer Mietvertragspartei ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 543 Abs. 1 BGB zuzubilligen.
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, dass allein in der hier unstreitig gegebenen Zerrüttung ein wichtiger Grund im Sinne von § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gesehen werden kann. Ein hierauf bezogenes pflichtwidri-ges Verhalten der Beklagten, das zu dieser Zerrüttung zumindest beigetragen hat, lag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.11.2023, Az. VIII ZR 211/22, Rdnr. 32
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