Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.01.2023, Az. VIII ZR 230/21
BGH Urteil
Betriebskosten: Wirtschaftlichkeitsgebot
Positiv für Vermieter
Aktenzeichen:
VIII ZR 230/21
Urteil vom:
25.01.2023
Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.01.2023, Az. VIII ZR 230/21
Aus der Einordnung des Wirtschaftlichkeitsgebots als vertragliche Nebenpflicht des Vermieters folgt nach allgemeinen Grundsätzen, dass der Mieter, der wegen einer solchen Pflichtverletzung Ansprüche erhebt, die Darlegungs- und Beweislast für ein pflichtwidriges Verhalten des Vermieters trägt.
Verstößt der Vermieter gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit, können dem Mieter Ansprüche wegen Schadensersatz oder Freistellung in Bezug auf die erhöhten Kosten entstehen.
Eine solche Pflichtverletzung des Vermieters kommt in Betracht, wenn ihm im Fall eines nicht angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnisses eine Korrektur der zu überhöhten Kosten führenden Maßnahme während des Mietverhältnisses möglich und auch wirtschaftlich zumutbar gewesen ist, er diese Möglichkeit jedoch nicht wahrgenommen hat.
Volltext des Urteils
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Übrigens: Ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie oben erwähnt von der Mieterseite zu beweisen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.07.2011, Az. VII ZR 340/10).
Nach dieser Entscheidung genügt der Mieter seiner diesbezüglichen Darlegungslast aber nicht schon mit der Behauptung, ein Kostenansatz in der Betriebskostenabrechnung des Vermieters übersteige den insoweit überregional ermittelten durchschnittlichen Kostenansatz für Wohnungen vergleichbarer Größe.
Nach dieser Entscheidung genügt der Mieter seiner diesbezüglichen Darlegungslast aber nicht schon mit der Behauptung, ein Kostenansatz in der Betriebskostenabrechnung des Vermieters übersteige den insoweit überregional ermittelten durchschnittlichen Kostenansatz für Wohnungen vergleichbarer Größe.
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