BGH Urteil

COVID-19: Bei Unzulässigkeit von Veranstaltung erfolgt in der Regel Vertragsanpassung

Negativ für Vermieter
Aktenzeichen: XII ZR 101/21
Urteil vom: 11.01.2023
Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 11.01.2023 (Az. XII ZR 101/21) erneut mit den mietrechtlichen Folgen der COVID-19-Pandemie befasst. 

Er führt aus, dass dass eine Hochzeitsfeier, die aufgrund von Corona-Beschränkungen nicht in der geplanten Form stattfinden konnte, nicht als mangelhaft anzusehen ist.

Für einen Mieter, der Räume zur Durchführung einer Veranstaltung gemietet habe, komme grundsätzlich ein Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundalge nach § 313 Abs. 1 BGB in Betracht. 

Nur dann, wenn eine Anpassung des Vertrages nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar sei, könne nach § 313 Abs. 3 BGB die benachteiligte Partei den Vertrag als letztes Mittel kündigen. Dafür genüge es jedoch nicht, dass ein weiteres Festhalten am Vereinbarten nur für eine Partei unzumutbar erscheine. Vielmehr müsse das Abweichen vom Vereinbarten der anderen Partei auch zumutbar sein.

Allerdings komme die völlige Beseitigung des Vertragsverhältnisses nur ausnahmsweise in Betracht. Regelmäßig sei der Vertrag an die geänderte Sachlage anzupassen

Zum Volltext des Urteils

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.01.2023, Az. XII ZR 101/21
pdf

Sie haben Fragen oder finden ein Urteil nicht?

Als Mitglied erhalten Sie kostenfreie telefonische Beratung in Sachen Mietrecht (ausgenommen Online-Mitgliedschaft). Im Gegensatz zu einer Versicherung helfen wir Ihnen auch wenn es zu spät ist, also ohne Wartezeit betreffend den Sachverhalt. Bundesweit, bereits ab 6 € im Monat. Aber auch als Nichtmitglied kann Ihnen unkompliziert geholfen werden.

Telefonische Beratung

Kostenlose Beratung ab Basis-Mitgliedschaft

Mitglieder-Hotline
*deutsches Festnetz
Nichtmitglieder-Hotline
*1,99 €/Min; mobil abweichend