BGH Urteil
Kein Rückzahlungsanspruch des Mieters bei unzureichender Gewährung von Belegeinsicht in Abrechnungsunterlagen der Betriebskosten durch Vermieter
Dem Bundesgerichtshof lag im Beschluss vom 26.10.2021 (Az. VIII ZR 150/20) ein Sachverhalt zugrunde, bei dem es um die Rückzahlungsforderung einer geleisteten Betriebskostennachzahlung durch den Mieter ging. Es wurde entschieden, dass diese nicht zurückgefordert werden könne, weil der Vermieter die Belegeinsicht nur unzureichend gewährt hatte.
Keine Rückforderung von geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen
Der Bundesgerichtshof führt in Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung aus, dass Mieter in einem laufenden Mietverhältnis die Rückzahlung der auf die vereinbarten Nebenkosten geleisteten Abschlagszahlungen nicht verlangen könnten, wenn der Vermieter die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen zu Unrecht verweigerte. Die Mieter seien insoweit durch ein temporäres Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen geschützt. Durch diesen Einbehalt könnten sich Mieter schadlos halten und Druck auf den Vermieter ausüben. Darüber hinaus könnten ihren Anspruch auf Vorlage der Belege einklagen, sofern der Vermieter die Belegeinsicht zu Unrecht verweigern würde.Keine Rückforderung von geleisteter Betriebskostennachzahlung
Der Bundesgerichtshof führt aus, dass diese Grundsätze auch für die Rückforderung vom Mieter entrichteter Nachzahlungen auf die Betriebskosten gelten.Demnach könne in einem laufenden Mietverhältnis der Mieter nicht die Rückerstattung von Abschlagszahlungen auf die vereinbarten Betriebskosten verlangen kann, wenn der Vermieter die Betriebskosten nicht rechtzeitig abrechne. Dies gelte erst Recht, wenn der Vermieter Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen zu Unrecht verweigere. Die Mieter - auch die Mieter preisgebundenen Wohnraums - seien wie ausgeführt, insoweit durch ein aus § 242 BGB folgendes (temporäres) Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen geschützt, solange ihnen eine berechtigterweise begehrte Belegeinsicht nicht gewährt worden sei.