Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.02.2024, Az. V ZR 132/23
BGH Urteil
Ansprüche wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum nur durch Gesamt-WEG
Neutral
Aktenzeichen:
V ZR 132/23
Urteil vom:
23.02.2024
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.02.2024, Az. V ZR 132/23
Amtliche Leitsätze:
2. Die Kompetenz, durch Beschluss über die gerichtliche Geltendmachung der vergemeinschafteten Ansprüche und die mit der Prozessführung im Zusammenhang stehenden Fragen (hier: Aufnahme von Vergleichsverhandlungen und Erhebung einer Sonderumlage zur Finanzierung der Prozesskosten) zu entscheiden, steht ebenfalls allein der Gesamtgemeinschaft der Wohnungseigentümer zu.
3. Grundsätzlich muss in einem Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage die auf den einzelnen Eigentümer entfallende Summe betragsmäßig bestimmt sein. Es reicht aber aus, wenn der geschuldete Einzelbetrag objektiv eindeutig bestimmbar ist und von den Wohnungseigentümern selbst ohne Weiteres errechnet werden kann.
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