Neutral
Aktenzeichen: Az.: VIII ZR 168/12
Urteil vom: 20.03.2013
Im Urteil des Bundesgerichtshof vom 20.03.2013 wird auf die unzulässige Einschränkung des gesetzlichen Grundgedankens der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters nach § 535 I BGB abgestellt. Der Genossenschaftsvertrag hatte eine allgemeine Zustimmungsklausel mit Verweis auf eine zusätzliche Klausel, die in diesem Vertrag die Hunde- und Katzenhaltung verboten hatte.

Dies war bereits bisher mangels Abwägungsmöglichkeit als unzulässig bekannt. Unzulässig ist allgemein eine mietvertragliche Formularklausel, die die Haustierhaltung (mit Ausnahme von Kleintieren) von einer in das freie Ermessen des Vermieters gestellten Erlaubnis abhängig macht.
Ob eine Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne von § 535 Abs.1 BGB gehört, erfordert eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten. Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigen-den Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung und des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet, Anzahl, persönliche Verhältnisse, namentlich Alter, und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn, Anzahl und Art anderer Tiere im Haus, bisherige Handhabung durch den Vermieter sowie besondere Bedürfnisse des Mieters.

Der BGH gibt dem Vermieter jedoch abschließend auch für den Fall der Unwirksamkeit der Klausel die Möglichkeit, die Abwägung einer Tierhaltung vorzunehmen. Folge der Unwirksamkeit des formularmäßigen Ausschlusses der Hunde- und Katzenhaltung, ist die in Anwendung der gesetzlichen Regelung (§ 535 Abs. 1 BGB) gebotene umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien und anderer Hausbewohner und Nachbarn.

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