BGH Urteil

Eigenbedarfskündigung durch GbR zulässig

Positiv für Vermieter
Aktenzeichen: Az. VIII ZR 232/15
Urteil vom: 14.12.2016

Die Zulässigkeit von Eigenbedarfskündigungen durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wurde mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.12.2016 (Az. VIII ZR 232/15) bejaht. 


Der seinem Wortlaut nach auf natürliche Personen zugeschnittene Kündigungstatbestand des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist in solchen Fällen entsprechend anzuwenden. Außerdem wurde unter Abänderung der bisherigen Rechtsprechung festgestellt, dass das Nichtanbieten einer vergleichbaren freien Ersatzwohnung durch den Vermieter (nur) zu einem Schadensersatzanspruch des Mieters führen, nicht aber die Kündigung an sich unwirksam werden lassen kann.


Im konkreten Fall wurde die Kündigung mit dem Eigenbedarf der Tochter eines Gesellschafters begründet. Die beklagten Mieter waren dieser Kündigung letztlich ohne Erfolg entgegengetreten.


Der Bundesgerichtshof führt wie folgt aus: Der Zweck der Eigenbedarfsregelung bestehe darin, einerseits den vertragstreuen Mieter vor willkürlichen Kündigungen zu schützen, andererseits aber auch dem Vermieter die Befugnis einzuräumen, sich bei Vorliegen eines triftigen Grundes von dem Mietverhältnis lösen zu können. Es solle so ein gerechter Interessenausgleich geschaffen werden.


Durch die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Außengesellschaft bürgerlichen Rechts im Jahr 2001 seien zwar nicht mehr die Gesellschafter als natürliche Personen Vermieter, sondern die Gesellschaft selbst, denen vor dieser Anerkennung bereits die Kündigungsmöglichkeit durch die Rechtsprechung zugesprochen wurde. Der Gesetzgeber habe aber zuletzt 2013 in den Gesetzesmaterialien zu erkennen gegeben, dass er einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts wegen Ihrer Teilrechtsfähigkeit nicht die Befugnis zur Kündigung wegen Eigenbedarfs absprechen wolle.


Die entstandene Regelungslücke sei im Wege der analogen Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB dahin zu schließen, dass sich auch eine teilrechtsfähige (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf einen Eigenbedarf ihrer Gesellschafter oder deren Angehörigen berufen dürfe. Die Geltendmachung des Eigenbedarfs eines Gesellschafters oder dessen Angehörigen sei in allen wesentlichen Punkten einer Miteigentümer- oder Erbengemeinschaft vergleichbar, die sich als rechtlich nicht verselbständigte Zusammenschlüsse natürlicher Personen unmittelbar auf § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB berufen könnten.


Hinsichtlich der nach der bisherigen Rechtsprechung erforderlichen Anbietung einer im selben Haus gelegenen oder Wohnlage zur Verfügung stehenden Wohnung an den Mieter, wurde eine wichtige Änderung herbeigeführt: Das Unterlassen einer solchen Anbietung führt nicht mehr zur Unwirksamkeit der Eigenbedarfskündigung, ein solcher Verstoß zieht (nur) einen Schadensersatzanspruch des Mieters nach sich.

Volltext des Urteils

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.12.2016, Az. VIII ZR 232/15
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