Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.04.2025, Az. VIII ZR 270/22
BGH Urteil
Kündigungswiderspruch und gesundheitliche Härte: Nicht zwingend durch fachärztliches Attest
Negativ für Vermieter
Aktenzeichen:
VIII ZR 270/22
Urteil vom:
16.04.2025
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.04.2025, Az. VIII ZR 270/22
Amtliche Leitsätze:
1.
Der erforderliche hinreichend substantiierte Sachvortrag des Mieters zu einer gesundheitlichen Härte im Sinne von § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB kann insbesondere – muss aber nicht stets – durch Vorlage eines (ausführlichen) fachärztlichen Attests untermauert werden (Bestätigung von Senatsurteil vom 22. Mai 2019 – VIII ZR 167/17, NZM 2019, 527 Rn. 38; Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2022 – VIII ZR 96/22, NZM 2023, 210 Rn. 21).
2.
Vielmehr kann im Einzelfall auch eine (ausführliche) Stellungnahme eines - bezogen auf das geltend gemachte Beschwerdebild - medizinisch qualifizierten Behandlers geeignet sein, den Sachvortrag des Mieters zu untermauern, auch wenn diese nicht von einem Facharzt erstellt worden ist. Dabei kommt es auf die konkreten Umstände, insbesondere den konkreten Inhalt des (ausführlichen) Attests an.
Volltext des Urteils
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