BGH Urteil

Ortsübliche Vergleichsmiete: Kein selbständiges Beweisverfahren

Negativ für Vermieter
Aktenzeichen: VIII ZB 69/24
Urteil vom: 15.07.2025

BGH, Beschluss vom 15.07.2025, Az. VIII ZB 69/24


Amtlicher Leitsatz:

Ein rechtliches Interesse gemäß § 485 Abs. 2 ZPO an der Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Sinne von § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB oder an der Feststellung von Wohnwertmerkmalen, mit deren Hilfe Zu- und Abschläge vom Mittelwert der einschlägigen Mietspiegelspanne zur Bestimmung der konkreten ortsüblichen Einzelvergleichsmiete vorgenommen werden können, besteht grundsätzlich nicht. 

Die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO lässt sich weder mit der Ausgestaltung des in den §§ 558 ff. BGB geregelten Mieterhöhungsverfahrens noch mit den hiermit verfolgten Zwecken vereinbaren. Auch ist die Anordnung eines solchen Beweisverfahrens zur Vermeidung eines Rechtsstreits über eine von dem Vermieter begehrte Mieterhöhung nicht erforderlich.

Volltext der Entscheidung

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.07.2025, Az. VIII ZB 69/24
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