BGH Urteil

Betriebskosten: Einsicht in die Belege bei digital geführtem Büro

Positiv für Vermieter
Aktenzeichen: VIII ZR 66/20
Urteil vom: 15.12.2021
Ein Mieter kann nach Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2021 (Az. VIII ZR 66/20) hinsichtlich der bei einer Betriebskostenabrechnung vom Vermieter geschuldeten Belegvorlage grundsätzlich Einsicht in die Originale der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung verlangen, ohne insoweit ein besonderes Interesse darlegen zu müssen. 

In Ausnahmefällen kann es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) allerdings in Betracht kommen, dass der Vermieter lediglich die Vorlage von Kopien oder Scanprodukten schuldet. 

Die Frage, ob ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, entzieht sich allgemeiner Betrachtung und ist vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden

Volltext der Entscheidung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.12.2021, Az. VIII ZR 66/20
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