BGH Urteil
Wohnungseigentum, Bodenbelag, Trittschall
Ein Wohnungseigentümer darf einen vorhandenen Teppichboden gegen einen Parkettboden austauschen, wenn der zum Bauzeitpunkt geltende Schallschutz eingehalten wird. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27.02.2015 (Az. V ZR 73/14) entschieden. Der Kläger war der Eigentümer der unter der Wohnung der Beklagten liegenden Wohnung, der sich durch den stärkeren Trittschall beeinträchtigt fühlte.
Nach dem Bundesgerichtshof ist § 14 Nr. 1 WEG rechtlich maßgebend. Der Kläger würde durch den Wechsel des Bodenbelags nicht nachteilig betroffen. Es seien nur die Schallschutzwerte einzuhalten, die sich aus der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Norm ergeben. Diese wurden hier gewahrt.
Ein höheres Schallschutzniveau könne sich nur aus einer entsprechenden Gemeinschaftsordnung ergeben. Eine bei Errichtung der Anlage erstellte Baubeschreibung oder ein damaliger Verkaufsprospekt seien unbeachtlich.
Das Urteil geht davon aus, dass die Auswahl des Bodenbelags im Belieben des Sondereigentümers steht. Der Schallschutz müsse grundsätzlich durch die im Gemeinschaftseigentum stehende Bausubstanz gewährleistet werden. Welcher Bodenbelag etwa bei der Errichtung des Gebäudes vorhanden war, sei oft nicht mehr bekannt und widerspräche auch dem Zeitgeist, der geschmackliche Veränderungen der Wohnungsausstattung mit sich bringt.