Wohnungsgeberbestätigung

Formular gemäß § 19 BMG

Deutschlandweit gültig

Der Vermieter ist verpflichtet, den Einzug eines Mieters gegenüber der zuständigen Meldebehörde zu bestätigen. Ein entsprechendes Formular wird Ihnen hier zur Verfügung gestellt.
Formular kostenfrei downloaden

Das Wichtigste in Kürze

Der Mieter ist nach § 17 BMG verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Der Vermieter ist als sog. Wohnungsgeber nach § 19 BMG verpflichtet, bei dieser Anmeldung des Mieters mitzuwirken: Er muss dazu dem Mieter schriftlich zur Vorlage bei der Meldebehörde bestätigen, dass und wo der Einzug erfolgt ist. Stellt der Vermieter die Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aus, kann dieses Verhalten nach § 54 BMG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Zur Vorlage bei den Behörden sind allerdings ausschließlich die Mieter verpflichtet. Wenn der Vermieter die Bestätigung ausgefüllt hat, ist seine Pflicht erfüllt.

Häufig gestellte Fragen

Was ist eine Wohnungsgeberbestätigung?


Als Wohnungsgeberbestätigung (oft auch Wohnungsgeberbescheinigung, Einzugsbescheinigung, Vermieterbescheinigung oder Mieterbescheinigung genannt) wird die Bescheinigung des Vermieters darüber bezeichnet, dass ein Mieter in seine Wohnung eingezogen ist.


Wie lange hat man Zeit?


Der Mieter ist nach § 17 Bundesmeldegesetz (BMG) verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Die neue Adresse wird dann von der Meldebehörde gespeichert und im Personalausweis des Mieters vermerkt. Die Wohnungsgeberbestätigung ist bei der Anmeldung vorzulegen.
Ausnahmen gelten nach § 27 BMG beispielsweise dann, wenn bereits ein Inlandswohnsitz besteht und die Wohnung nicht für mehr als sechs Monate bezogen wird oder für Personen mit Wohnsitz im Ausland, wenn die Wohnung nicht für mehr als drei Monate bezogen wird.


Steht der Vermieter in der Pflicht?


Der Vermieter ist als sog. Wohnungsgeber nach § 19 BMG verpflichtet, bei der Anmeldung des Mieters mitzuwirken. Der Vermieter muss dem Mieter schriftlich zur Vorlage bei der Meldebehörde bestätigen, dass und wo der Einzug erfolgt ist.
Stellt der Vermieter die Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aus, kann dieses Verhalten mit einer Geldbuße geahndet werden. Kommt er dieser Mitwirkungspflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht rechtzeitig nach, kann ihm gem. § 54 Abs. 3 BMG in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Nr. 3 BMG ein Bußgeld bis zu 1000 Euro durch die zuständige Behörde aufgelegt werden. Zur Vorlage bei den Behörden sind allerdings ausschließlich die Mieter verpflichtet. Wenn der Vermieter die Bestätigung ausgefüllt hat, ist seine Pflicht erfüllt.
Der Vermieter hat einen kostenlosen Auskunftsanspruch gegenüber den Meldebehörden und kann dort abfragen, welche Personen in der vermieteten Wohnung gemeldet sind. Auf diese Weise können beispielsweise Untervermietungen in Erfahrung gebracht werden.
Die Meldebehörde wiederum kann jederzeit von dem Eigentümer bzw. Wohnungsgeber Auskunft verlangen über Personen, welche bei ihm wohnen oder gewohnt haben.


Was bedeutet "Einzug" des Mieters?


Hierzu nimmt Artikel 1 Ziffer 17.1.1. der "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes" Stellung:

"Eine Anmeldung setzt das Beziehen einer Wohnung voraus. Hierbei handelt es sich um den Beginn der tatsächlichen Benutzung einer Wohnung. Eine Berechtigung oder andere Einschränkungen zum dauerhaften Wohnrecht aufgrund öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Vorschriften zur Benutzung der Wohnung sind dabei unbeachtlich.".

Damit wird deutlich, dass es praktisch auf die Nutzungsmöglichkeit des Wohnraums durch den Mieter ankommt. Entscheidend ist also nicht, ob ein Mietvertrag existiert und wann der Mietvertrag den Beginn des Mietverhältnisses festlegt. Entscheidend ist vielmehr, dass dem Mieter die Schlüssel bereits zur Verfügung gestellt wurden, nur dann kann er die Wohnung tatsächlich auch nutzen.


Ist die Anmeldung bei Untermiete / Zwischenmiete erforderlich?


Zieht ein Mieter zur Untermiete in eine Wohnung, so befreit ihn dies nicht von der Meldepflicht nach § 17 BMG. Folglich muss der Mieter, der zur Untermiete und gegebenenfalls für einen festgelegten Zeitraum (Zwischenmiete) in eine Wohnung zieht, sich gleichwohl bei der Meldebehörde anmelden.
Auch dieser Mieter benötigt somit eine Wohnungsgeberbestätigung. Zu beachten ist hier allerdings, dass “Wohnungsgeber” in diesem Fall nicht der Vermieter des Hauptmieters ist, sondern der Hauptmieter selbst, da dieser im Verhältnis zum Untermieter dessen Vermieter darstellt.


Ist die Wohnungsgeberbestätigung auch bei Einzug des Eigentümers in seinen eigenen Wohnraum erforderlich?


Ja, auch in diesem Fall ist eine Wohnungsgeberbestätigung zur Vorlage bei der Meldebehörde erforderlich. Sie erfolgt dann als sog. Eigenerklärung.
Eine Checkliste mit den wichtigsten Punkten

Rechtsgrundlage / Bundesmeldegesetz (BMG) und Verwaltungsvorschriften

§ 17 BMG Anmeldung, Abmeldung

(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.
(3) Die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die An- oder Abmeldung.
(4) Die Standesämter teilen den Meldebehörden unverzüglich die Beurkundung der Geburt eines Kindes sowie jede Änderung des Personenstandes einer Person mit.


    § 19 BMG Mitwirkung des Wohnungsgebers

    (1) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde nach Absatz 4 auch elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 genannten Frist zu bestätigen. Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person angemeldet hat. Die meldepflichtige Person hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs erforderlich sind. Die Bestätigung nach Satz 2 darf nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden.
    (2) Verweigert der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person die Bestätigung oder erhält die meldepflichtige Person sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, so hat die meldepflichtige Person dies der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen.
    (3) Die Bestätigung des Wohnungsgebers enthält folgende Daten:
    1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers,
    2. Einzugsdatum,
    3. Anschrift der Wohnung sowie
    4. Namen der nach § 17 Absatz 1 meldepflichtigen Personen.
    (4) Bei einer elektronischen Bestätigung gegenüber der Meldebehörde erhält der Wohnungsgeber ein Zuordnungsmerkmal, welches er der meldepflichtigen Person zur Nutzung bei der Anmeldung mitzuteilen hat. § 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Sofern die Meldebehörde weitere Formen der Authentifizierung des Wohnungsgebers vorsieht, ist sicherzustellen, dass Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 getroffen werden.
    (5) Die Meldebehörde kann von dem Eigentümer der Wohnung und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch vom Wohnungsgeber Auskunft verlangen über Personen, welche bei ihm wohnen oder gewohnt haben.
    (6) Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung nach § 17 Absatz 1 einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist.


      § 54 BMG Bußgeldvorschriften

      (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 19 Absatz 6 eine Wohnanschrift anbietet oder zur Verfügung stellt.
      (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
      1. entgegen § 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 2 Satz 2 oder § 28 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, entgegen § 29 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 32 Absatz 1 Satz 2 sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet,
      2. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
      3. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 den Einzug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt,
      4. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 5 eine Bestätigung ausstellt,
      5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Absatz 5 oder § 25 oder § 28 Absatz 4 zuwiderhandelt,
      6. entgegen § 21 Absatz 4 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
      7. entgegen § 28 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 den Kapitän oder ein Besatzungsmitglied nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
      8. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 einen besonderen Meldeschein nicht oder nicht rechtzeitig unterschreibt,
      9. entgegen § 30 Absatz 1 Satz 1 einen besonderen Meldeschein nicht bereithält,
      10. entgegen § 30 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Meldeschein nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder Daten nicht oder nicht mindestens ein Jahr speichert,
      11. entgegen § 30 Absatz 4 Satz 3 einen Meldeschein nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder Daten nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
      (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.


      Artikel 1 Ziffer 17.1.1 BMGVwV


      Beziehen einer Wohnung

      Eine Anmeldung setzt das Beziehen einer Wohnung voraus. Hierbei handelt es sich um den Beginn der tatsächlichen Benutzung einer Wohnung. Eine Berechtigung oder andere Einschränkungen zum dauerhaften Wohnrecht aufgrund öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Vorschriften zur Benutzung der Wohnung sind dabei unbeachtlich. Ein Beziehen einer Wohnung liegt bei Besuchern grundsätzlich nicht vor. Besucher ist, wer den Wohnungsinhaber aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen aufgesucht hat und sich in dessen Wohnung für eine vorübergehende Zeit aufhält, ohne hierfür ein Entgelt zu entrichten. Die Abgrenzung zwischen den Fällen des kurzfristigen Besuchs zu den Fällen der längerfristigen Gebrauchsüberlassung kann im Einzelfall schwierig sein, da eine allgemein anerkannte zeitliche Beschränkung des Besuchsrechts nicht existiert. Bei einer zu erwartenden Benutzungsdauer von weniger als zwei Wochen ist in der Regel das Beziehen einer Wohnung zu verneinen. Bei einem vorübergehenden, nicht länger als sechs Monate dauernden Beziehen gilt § 27 Absatz 2 BMG.


      Zusätzlich muss die Absicht bestehen, die Wohnung für einen nicht unerheblichen Zeitraum zu benutzen. Das Mitbringen von Einrichtungsgegenständen ist in der Regel als ein Beziehen zu bewerten.

      Liegt eine Scheinanmeldung vor, ist die Wohnung rückwirkend von Amts wegen zum Bezugsdatum wieder abzumelden. Damit verbleibt der Datensatz im Melderegister und steht für Auskünfte weiter zur Verfügung. Entsprechendes gilt für Scheinabmeldungen.