VermieterVerein Rheine
Kanzlei Brockmeier Faulhaber Rudolph Partnerschaftsgesellschaft mbB Rechtsanwälte & Notar



48429 Rheine
Telefon: +49 (0)5971 80227-16
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Ansprechpartner
Alexander Kerstiens, LL.M.Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Master of Laws (LL.M.)
Beschreibung
Wir sind mit unseren mittlerweile drei Fachanwälten für Miet- und Wohnungseigentumsrecht seit über 30 Jahren für unsere Mandanten tätig. Daneben besteht ein Notariat.Unsere Mietrechts-Experten verfügen über ein umfangreiches, durch Fortbildungen stets aktualisiertes Wissen auf dem Bereich des Miet- und Immobilienrechts. Für uns steht der Schutz Ihrer Immobilie im Vordergrund! Wenn z.B. die Miete nicht gezahlt wird oder der Mieter die Nebenkostenabrechnung schuldig bleibt, setzen wir bei Konflikten mit Mietern souverän Ihre Interessen als Vermieter um.
Wir sehen unsere Mandanten als Partner auf Augenhöhe, mit denen wir stets gemeinsam Lösungen entwickeln.
Unser Kanzleisitz ist in Rheine, im nördlichen Kreis Steinfurt. Wir grenzen mit unserem Standort unmittelbar an die niedersächsischen Landkreise Emsland und Grafschaft Bentheim.
Wir sind verkehrsgünstig gelegen. Die Autobahnabfahrt Rheine-Nord von der A30 und die B 70 sind nur zwei Kilometer vom Kanzleisitz, einer ehemaligen Textilfabrikantenvilla, entfernt. Die Kanzlei ist barrierefrei zu erreichen und es stehen ausreichend kostenfreie Parkplätze zur Verfügung.
Wir möchten Ihnen gerne bei folgenden Problemen behilflich sein:
Das Wohnungseigentum befasst sich vor allem mit Rechtsstreitigkeiten mit einzelnen Wohnungseigentümern oder zwischen Wohnungseigentümern und Verwalter. Wir betreuen Eigentümer, Eigentümergemeinschaft und WEG-Verwalter, auf Wunsch werden auch Eigentümerversammlungen vorbereitet und begleitet. Das seit der WEG-Reform 2007 stark verkomplizierte Wohnungseigentumsrecht kommt dabei ohne fachliche juristische Beratung nicht mehr aus.
- Kauf Eigentumswohnung
- Prüfung Teilungserklärung
- Vorbereitung und Prüfung Jahresabrechnung
- Vorbereitung und Nachprüfung von Beschlüssen
- Anfechtung von fehlerhaften Beschlüssen
- Prüfung der ordnungsgemäßen Verwaltung
- Durchsetzung von rückständigen Hausgeldforderungen
- Durchsetzung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum
- Entziehung Wohnungseigentum
- Durchsetzung vorrangiger Versteigerungserlöse für Wohnungseigentümer
Das private Nachbarrecht ist geprägt vom nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses. Hier gilt die und daher vom Grundsatz wechselseitiger Rücksichtnahme. Die nachbarrechtlichen Verhaltenspflichten sind im Bürgerlichen Gesetzbuch und in den nachbarrechtlichen Landesgesetzen, die nur für das Gebiet des jeweiligen Landes gelten, konkretisiert. Die Landesgesetze enthalten Regelungen über Grenzabstände für Gebäude und für Pflanzen sowie zu Einfriedigungen, häufig sind vor gerichtlicher Auseinandersetzung Schlichtungen vorgeschrieben. Das öffentliche Nachbarrecht betrifft die bauplanerischen und bauordnungsrechtlichen Beziehungen.
Nach diesem gesetzlichen Leitbild ist der Maklervertrag ein ganz eigener Vertragstyp: der Makler ist zum Tätigwerden nicht verpflichtet, schuldet also weder den Nachweis noch die Vermittlung eines Vertragsschlusses, nicht einmal die Bemühung darum. Gelingt ihm der Nachweis oder die Vermittlung, so entsteht der vereinbarte Lohnanspruch. Der Maklervertrag bedarf keiner besonderen Form. Ist kein Maklerlohn vereinbart, greift die Fiktion des § 653 BGB. Der Immobilienmaklervertrag ist in verschiedenen Formen möglich, hier ist häufig Beratung notwendig. Der Makler ist beim Kauf als auch der Vermietung beteiligt, auch hierzu sind gesetzliche Sonderregelungen zu beachten.