Instanz-Urteil im Mietrecht

Mäusebefall in der Mietsache

Negativ für Vermieter
Aktenzeichen: 40 C 330/17
Urteil vom: 01.08.2017

AG Neustadt a. Rbge., Urteil vom 01.08.2017 - 40 C 330/17


"Mäuse in den Zwischendecken stellen einen Mangel im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB dar. 

Mäuse und Ratten beeinträchtigen den Nutz- und Wohnwert einer Mietsache (Amtsgericht Bremen, NJW 1998, S. 3282). 

Ein ständiges Krabbeln und Kratzen in der Decke stört die Nachtruhe, Mäuseurin in der Zwischendecke stellt eine Geruchsbelästigung dar, der sich kaum beheben lässt, Exkremente in der Wohnung sind unhygienisch und dazu geht von Mäusen auch eine gewisse Gefahr für die Gesundheit aus.".

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AG Neustadt a. Rbge., Urteil vom 01.08.2017, Az. 40 C 330/17
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