Instanz-Urteil im Mietrecht

Covid-19: Rückerstattung Anzahlung für Ferien

Negativ für Vermieter
Aktenzeichen: 9 C 360/20
Urteil vom: 09.02.2021

Das Amtsgericht Bremen hat mit Urteil vom 14.01.2021 (Az. 9 C 360/20) den Vermieter zur vollumfänglichen Rückzahlung der durch den Feriengast geleisteten Anzahlung für die Anmietung eines Ferienhauses im Mai 2020 verurteilt. Konkret handelte es sich um die Anmietung eines Ferienhauses in Spanien, für den Sachverhalt war allerdings deutsches Recht anwendbar.

Störung der Geschäftsgrundlage

Das Amtsgericht entscheidet, dass ein Anspruch der Mieter auf Erstattung der geleisteten Anzahlung gemäß §§ 313, 314 BGB besteht. 

Der Vermieter könne die Anzahlung nicht behalten, weil eine persönliche Verhinderung des Mieters im Sinne des § 537 BGB nicht vorgelegen habe. Vielmehr habe die seit Februar 2020 in Europa grassierende Corona-Pandemie die Geschäftsgrundlage des am 07.12.2019 abgeschlossenen Mietvertrags und den zum Zeitpunkt der Zahlung am 23.12.2019 noch bestehenden Rechtsgrund nachträglich entfallen lassen. Den Mietern habe daher nach dem Ausbruch der Pandemie, die insbesondere auch in Spanien frühzeitig auftrat, ein fristloses Kündigungsrecht zugestanden. 

Öffentliche Interessen überwiegen

Es könne offenbleiben, ob dem Mieter  im Anmietungszeitpunkt (ab 25.05.2020) die Einreise aus Deutschland nach Spanien verboten war und so ein Fall der rechtlichen Unmöglichkeit vorgelegen haben könnte. Denn es lagen bei objektiver Betrachtung gewichtige Gründe vor, die Reise nicht anzutreten. 

Die Mieter hätten sich im Fall der Anreise nicht nur selbst einem gesteigerten gesundheitlichen Risiko ausgesetzt; vielmehr hätten sie auch die Wahrscheinlichkeit der internationalen Verbreitung der Seuche erhöht. Die Reisestornierung erfolgte insofern auch aus übergeordneten öffentlichen Interessen. Insofern könne auch offenbleiben, ob die allgemeine Coronagefährdungslage und die damit einhergehenden behördlichen Auflagen als Mangel der Mietsache zu bewerten gewesen wären.

Anmerkung: Zur Anfang 2021 geänderten Rechtslage für Gewerberaummiete (Art. 240 § 7 EGBGB), nachdem eine Störung der Geschäftsgrundlage aufgrund der Covid19-Pandemie widerleglich zugunsten des Mieters vermutet wird, informieren wir hier.

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