Instanz-Urteil im Mietrecht
Rechtsmissbräuchliche Eigenbedarfskündigung
Negativ für Vermieter
Aktenzeichen:
66 S 170/22
Urteil vom:
02.06.2023
Nach Urteil des Landgerichts Berlin vom 02.06.2023 (Az. 66 S 170/22) setzt eine Kündigung wegen Eigenbedarfs in materieller Hinsicht voraus, dass auf der Grundlage geänderter Lebensverhältnisse und -bedürfnisse ein neu entstandenes oder erweitertes Eigennutzungsinteresse des Vermieters umgesetzt werden soll.
Im konkreten Fall wurde die Wohnung des Vermieters durch dessen Ehemann aufgegeben, damit diese dann freistehende Wohnung zu einem optimalen Preis verkauft werden konnte. Die gekündigte Wohnung des Mieters sollte dann im Wege des Eigenbedarfs ersatzweise durch den Ehemann genutzt werden.
Das Landgericht entscheidet aber, dass es einen Rechtsmissbrauch des Vermieters bedeutet, wenn dieser den bestehenden Schutz seines Mieters durch ein Zusammenwirken mit seinem Ehemann zu umgehen versucht. Dadurch komme es künstlich und willkürlich zu einem vermeintlich neuen Wohnbedarf des Ehemanns des Vermieters.
Das Eigentum gewähre dem Vermieter keinen Anspruch auf Gewinnoptimierung oder auf Einräumung gerade der Nutzungsmöglichkeiten, die den größtmöglichen wirtschaftlichen Vorteil versprechen.
Die Entscheidung führt weiter aus: Bei Marktteilnehmern, die an einer Bewirtschaftung der Immobilie interessiert sind, stelle ein bestehender Mietvertrag die Grundlage für die Bewirtschaftung dar, nicht aber einen schwerwiegenden Hinderungsgrund für den Erwerb. Nichts grundlegend Anderes gelte hinsichtlich der Marktteilnehmer mit einem unmittelbaren Eigennutzungswunsch, die im Falle des Erwerbs einer vermieteten Wohnung die ihnen gesetzlich zugestandenen Möglichkeiten zu Eigenbedarfskündigung umfassend nutzen könnten.
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