> Beachten Sie hierzu auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.04.2024 (Az. VIII ZR 286/22) ."> Keine Eigenbedarfskündigung bei überwiegend gewerblicher Nutzung - Instanz-Urteil - Vermieterverein e.V.

Instanz-Urteil im Mietrecht

Keine Eigenbedarfskündigung bei überwiegend gewerblicher Nutzung

Negativ für Vermieter
Aktenzeichen: 213 C 61/24
Urteil vom: 28.08.2024

Amtsgericht Köln, Urteil vom 28.08.2024, Az. 213 C 61/24


"Will der Vermieter bzw. eine Person aus dem privilegierten Personenkreis die Wohnung nur teilweise für eigene Wohnzwecke, überwiegend oder sogar vollständig für gewerbliche Zwecke nutzen, kann eine Kündigung nicht auf § 573 Abs. 2 Nr. 2 gestützt werden. Vielmehr ist in diesen Fällen unter Umständen ein Kündigungsgrund nach § 573 Abs. 1 S. 1 BGB anzunehmen."

>> Beachten Sie hierzu auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.04.2024 (Az. VIII ZR 286/22).

Zum Volltext des Urteils

Amtsgericht Köln, Urteil vom 28.08.2024, Az. 213 C 61/24
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