Instanz-Urteil im Mietrecht

Einbau eines digitalen Türspions nur nach Gestattung durch Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Positiv für Vermieter
Aktenzeichen: 11 S 163/23
Urteil vom: 17.05.2024
Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 17.05.2024, Az. 11 S 163/23



Amtliche Leitsätze:


1. Prozessführungsbefugnis im WEG-Recht: Aus der Betroffenheit eigener Rechte (hier: allgemeines Persönlichkeitsrecht) können Sondereigentümer gegen andere störende Sondereigentümer weiterhin im Wege der Unterlassungs- oder Beseitigungsklage vorgehen.


2. Der Einbau eines digitalen Türspions in eine Wohnungseingangstür bedarf der Gestattung durch die Gemeinschaft. Dies gilt auch für (einfache) Geräte ohne dauerhafte Speicherungsfunktion und ohne Weitergabemöglichkeit des Signals an andere Geräte.


3. Ein Duldungsanspruch des Störers aus § 1004 Abs. 2 BGB ergibt sich jedenfalls so lange nicht, bis die in der Anbringung des digitalen Türspions liegende bauliche Veränderung nicht genehmigt wurde. Es ist zu erwägen, kann aber dahinstehen, ob eine solche Beschlussfassung eine gesetzliche Duldungspflicht auch im Verhältnis der Sondereigentümer untereinander schaffen könnte.


Das Anbringen einer Videokamera, die die Geschehnisse auf Gemeinschaftsflächen aufzeichnet oder einer Attrappe, die den Eindruck erweckt, dies zu tun, kann die betroffenen Nachbarn in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzen.
Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 17.05.2024, Az. 11 S 163/23

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Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 17.05.2024, Az. 11 S 163/23
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